Die Landesdatenschutzbeauftragten aus NRW und Berlin kritisieren die massenhaft durchgeführten sog. Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) zur Fußball-Europameisterschaft im vergangenen Jahr.

Offenbar wurde eine sechsstellige Anzahl von Personen überprüft, die im Zusammenhang mit der EM arbeiteten: UEFA-Freiwillige, Sicherheitspersonal, Cateringpersonal, Reinigungskräfte, Medienvertreter, Sponsoren und medizinisches Personal.

Bei einer ZÜP prüft die Polizei, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über eine Person vorliegen. In diesem Fall werden diese Erkenntnisse zumindest teilweise an den Veranstalter übermittelt, damit dieser den Zugang zum Veranstaltungsgelände bzw. zu den Sicherheitsbereichen verhindern kann. Die ZÜP ist ein Baustein der Terrorabwehr bei Veranstaltungen.

Grundsätzlich müssen die überprüften Personen vor einer solchen ZÜP informiert werden und ausdrücklich in diese Prüfung (also in die Datenverarbeitung) einwilligen.

Rechtslage in NRW unklar?

Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW moniert nun, dass es für diese massenhaften Überprüfungen keine ausreichende gesetzliche Basis gegeben habe; § 9 PolG NRW erlaubt zwar Datenverarbeitungen unter bestimmten Voraussetzungen, allerdings werden dort weder Zuverlässigkeitsüberprüfungen noch Großveranstaltungen genannt.

Außerdem müsse eine datenschutzrechtliche Einwilligung stets freiwillig erfolgen, so die Landesbeauftragte; daran fehle es aber, wenn ein Mitarbeiter dort arbeiten „müsse“ bzw. wolle, dann wäre er quasi „genötigt“, die Einwilligung zu erteilen.

Das Land NRW sieht keinen Änderungsbedarf, daher könnte diese Rechtsfrage früher oder später vor Gericht landen.

Rechtslage in Berlin unklar?

Die Berliner Landesbeauftragte für den Datenschutz bemängelt die Praxis, dass die Polizei die Daten (auch) an den Verfassungsschutz weiterleite, der ebenfalls eine Prüfung durchführe. Nach ihrer Ansicht decke die Rechtsgrundlage im Berliner Polizeirecht (§ 45a ASOG) diese Übermittlung aber nicht mit ab; die Polizei sieht dies anders, so dass auch hier früher oder später ein Gericht wird entscheiden müssen.

Dilemma für Veranstalter und Arbeitgeber?

Für Veranstalter und Arbeitgeber ist diese unklare Rechtslage ein Dilemma: Denn sie beteiligen sich womöglich an Verstößen gegen das Datenschutzrecht.

Für ein bekanntes Musikfestival hatte bereits einmal das Verwaltungsgericht Koblenz festgestellt, dass ausufernde Überprüfungen auf Basis des Polizeigesetzes Rheinland-Pfalz unzulässig sind.