Kreativität kann wertvoll sein. Mit Musik, Texten, Fotos, Skulpturen usw. kann und möchte man Geld verdienen, wenn man die Kreativität zum Beruf gehört. Hier beraten wir bspw. Urheber, Texter, Fotografen, Filmemacher usw., aber kaum einer weiß, welche Rechte er eigentlich hat und merkt oft nicht, dass er über den Tisch gezogen wird.

Gründet man ein Unternehmen oder erfindet man eine Veranstaltung neu, dann denkt man sich auch einen Namen aus. Auch Namen können wertvoll sein bzw. werden – auch sie können daher gesetzlich geschützt sein.

Hier ein Sonderfall, der aber bei Veranstaltungsstätten oft vorkommt:

  • Die „Location“ hat einen Namen, z.B. „Goldener Hirsch“ oder „Event Arena“.
  • Die Location hat einen Eigentümer und einen Nutzer.

Nun kommt es oft genug zum Streit, wem der Name gehört, wenn der Nutzer die Location verlässt: Gehört der Name dem Eigentümer oder dem Nutzer.

Wenn es dazu keine vertraglichen Vereinbarungen gibt (wie so oft auch hier: Man kann nur empfehlen, frühzeitig einen Anwalt einzubeziehen, wenn es an Verträge geht), dann unterscheidet man:

Einerseits das Pachtverhältnis (ab § 581 BGB), andererseits das Mietverhältnis (ab § 535 BGB).

  • Wird eine Gaststätte oder Veranstaltungsstätte verpachtet, bleiben die Namensrechte grundsätzlich beim Eigentümer, also beim Verpächter.
  • Hat der Eigentümer dagegen „nur“ den Raum vermietet, und nicht die Gaststätte verpachtet (dem Nutzer also nicht neben der Gebrauchsüberlassung auch noch die sog Früchteziehung ermöglicht), dann liegen etwaige Namensrechte beim Mieter.