Wenn Veranstalter und Eventagentur, Technik-Firma und Auftraggeber usw. aufeinandertreffen, dann kann es auch zu einer unterschiedlichen Auffassung der Rechtslage kommen. Wir erleben das häufig bei der Frage der Verkehrssicherung: Wer ist für was konkret zuständig? Welche Maßnahmen sind notwendig?

Ein paar Klassiker:

  • Der Betreiber verlangt vom Veranstalter eine konkrete Sicherheitsmaßnahme, die aber nicht im Baurecht oder im Mietvertrag verankert ist. Der Veranstalter hält sie für überflüssig.
  • Der Veranstalter zahlt den vereinbarten Vorschuss nicht, weil man sich über die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Leistungen der Agentur streitet. Die Agentur droht nun, den Vertrag zu kündigen bzw. solange nicht weiter zu arbeiten, bis das Geld eingegangen ist.
  • Ein technischer Dienstleister hält die arbeitsschutzrechtliche Koordination für unzureichend und verlangt Auskünfte bzw. Informationen, die der Auftraggeber nicht geben will.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unterschiedlicher Auffassung zur Arbeitszeit.
  • Ein Subunternehmer fällt spontan aus. Der Generalunternehmer versucht zu retten, was zu retten ist, sein Auftraggeber verweigert die Unterstützung, weil er angeblich selbst nicht ausreichend freie Ressourcen habe.

Derlei Diskussionen werden dabei oft von Faktoren beeinflusst, die mit der Sache nichts zu tun haben, z.B.:

  • Der eine Vertragspartner möchte Geld sparen, der andere Vertragspartner hat ein wirtschaftliches Interesse, Einnahmen zu generieren
  • Unwissenheit
  • „Das war schon immer so“ oder „das war ja noch nie so“

Im Alltag kommt oft das Problem hinzu, dass die Zeit drängt. Was kann man also tun, wenn man unterschiedlicher Meinung ist und auf die Schnelle sich nicht einig wird?

Rechte vorbehalten

Wer sich nicht bewusst auf die andere Meinung einlassen möchte, muss aufpassen, dass er nicht nur nicht ungewollt die andere Meinung anerkennt, sondern sich auch Rechte für später vorbehält.

Um in der Sache voran zu kommen, kann man also zumindest vorläufig nachgeben, und dem anderen Vertragspartner erlauben, so zu verfahren, wie er es für richtig hält.

Dabei sollte dann aber auch klargestellt werden, dass man damit nicht die Rechtsauffassung des anderen anerkennt und sich vorbehält, die Sache später in Ruhe zu prüfen.

Natürlich wird es dann kritisch, wenn der andere Vertragspartner mit diesem Vorbehalt wiederum auch nicht einverstanden ist.

Für beide Vertragspartner kommt es dann zu einer heiklen Situation: Denn aus juristischer Sicht besteht ja der Vertrag fort, und die Vertragspartner sind  grundsätzlich verpflichtet, dem anderen nicht unnötig Steine in den Weg zu legen. Wenn nun aber beispielsweise der Auftragnehmer mit dem Vorbehalt seines Auftraggebers nicht einverstanden ist, und nun seinen Auftraggeber quasi damit erpresst, nicht weiter zu arbeiten und damit die Veranstaltung zu riskieren, wenn er nicht sein Vorbehalt zurücknimmt, dann kann genau das auch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers sein.

D.h. in gewisser Weise muss man auch selbst damit leben, dass das eigene Verhalten später überprüft wird. Das ist übrigens nichts Neues, nichts Besonderes und auch nichts Überraschendes: Denn würde der Vertragspartner erst gar nicht anfangen zu diskutieren, kann er ja trotzdem hinterher die Leistungen infrage stellen und rechtlich überprüfen lassen. Daher darf im obigen Beispiel der Auftragnehmer auch nicht die Situation ausnutzen und seinen Kunden „erpressen“.

Beweisbarkeit sicherstellen

Wichtig ist dabei für beide Seiten, dass der Konflikt schriftlich dokumentiert wird. Sollte es später zum Streit kommen, scheitert es häufig an der Beweisbarkeit: Gespräche wurden nicht protokolliert, und man kann hinterher nicht mehr nachvollziehen, wer wann was gesagt hat.

Schweigen und dulden?

Auf der anderen Seite sollte ein Vertragspartner, der das Verhalten des anderen Vertragspartners rechtlich für fragwürdig hält, auch nicht ohne weiteres schweigen: Ein Schweigen kann zu einem Anerkenntnis führen bzw. dazu, dass Ansprüche verloren gehen. Schlimmstenfalls sogar kann ein Schweigen oder Dulden im strafrechtlichen Sinne eine sog. geistige Beihilfe sein.

Aufklärung durch das Fachunternehmen?

Übrigens: Derjenige Vertragspartner, auf dessen Expertise der andere baut, kann zur Aufklärung verpflichtet sein. Das heißt: Ein fachlich versierter Dienstleister sollte nicht bockig sein. Es gibt viele Konstellationen, in denen es ausreicht, dass er seinen Kunden über die Rechtsfolgen aufklärt, wenn der Kunde seiner Empfehlung nicht folgen will. Wenn dann der Kunde sich im Wissen über die Rechtsfolgen gegen die Empfehlung entscheidet, heißt das nicht, dass der Dienstleister nun seine Arbeit einstellen müsse – oder dürfe.

Sie sehen: Es gibt nicht „die eine Lösung“.

Gerne unterstützen wir Sie, wenn es Probleme gibt: Vielfach bleiben wir dabei im Hintergrund, d.h. wir treten gegenüber dem anderen Vertragspartner gar nicht in Erscheinung. Das kann oft helfen, die Lage nicht noch weiter eskalieren zu lassen.