In Verträgen kommt es immer wieder vor, dass es Missverständnisse über Begrifflichkeiten gibt. Starten wir mit einem Selbsttest:
Stellen Sie sich vor: Sie sind eine Reisegruppe mit 4 Ehepaaren und wollen 8 Tage in einem all inklusiv-4-Sterne-Hotel in Italien verbringen. Dafür zahlen Sie 684 € pro Person. Wie viele Zimmer erwarten Sie, wenn Sie Doppelzimmer buchen?
Und, auf welche Zahl kommen Sie? 4 Doppelzimmer?
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es sein kann, dass Begrifflichkeiten klar definiert sind, wobei ich hier zugeben muss, dass ich gar nicht erwartet hätte, dass man „Doppelzimmer“ auch anders verstehen könnte. Tatsächlich aber gibt es oft Streit über unklare Begriffe, weshalb bei der Vertragsgestaltung sorgfältig darauf geachtet werden muss, eine unmissverständliche Sprache zu schreiben.
Vor dem Amtsgericht München kam es zum Streit zwischen der Reisegruppe und dem Hotel: Die Reisegruppe hatte 4 Doppelzimmer erwartet, das Hotel hatte hingegen nur 2 Doppelzimmer mit jeweils 2 Doppelbetten zur Verfügung gestellt.
Die Reisegruppe wollte nun den Gesamtpreis nicht bezahlen und forderte 50% wieder zurück. Vor Gericht ging es letztlich um die Auslegung des Begriffs „Doppelzimmer“.
Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Begriff in seinem Wortsinn und auch der im Beherbergungsgewerbeüblichen Definition um „ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten“ handelt (so auch die Definition des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands). Hiernach hätte das Hotel 4 Zimmer zur Verfügung stellen müssen.
Tatsache war, dass auf dem Buchungsportal und in der Buchungsbestätigung aber nirgendwo der Begriff definiert und auch keine Zimmeranzahl angegeben war.
Das Gericht stellte dann fest, dass es nicht unüblich sei, dass der Begriff Doppelzimmer auch für mehr als 2-Personen-Zimmer verwendet werde. Das Hauptargument leitete das Gericht aber aus dem Preis ab: Es sei nach „Treu und Glauben“ nur ein Zimmer je vier Personen geschuldet, da der Übernachtungspreis pro Person sich auf weniger als 100 € pro Nacht berechne, und damit bei einem nach Landeskategorie der vier Sterne Kategorie zuzuordnenden Hotel mit All-Inklusive Leistungen sehr niedrig sei.
Damit bestimmte das Gericht die Bedeutung des Begriffs „Doppelzimmer“ so: „Nach der gebotenen objektiven Betrachtung wären redliche Vertragspartner aufgrund der Gesamtumstände der Buchung bei angemessener Interessenabwägung daher davon ausgegangen, dass bei einem solchen Preis lediglich ein Zimmer je vier Personen gebucht sein sollte.“