Auf vielen Veranstaltungen, beim Aufbau oder beim Abbau sind Mitarbeiter oft alleine in der Location, aber auch im Büro kann man alleine sein. Alleinarbeit bringt ein bestimmtes Risiko mit sich: Der allein arbeitende Arbeitnehmer verletzt sich und ist bspw. nach einem Unfall handlungsunfähig.
Der Arbeitgeber muss daher, wenn er einen Arbeitnehmer alleine arbeiten lässt, die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und die Arbeitsbedingungen beurteilen (siehe u.a. § 3 DGUV Vorschrift 1). Auf Grundlage dieser Beurteilung muss der Arbeitgeber dann geeignete Maßnahmen vornehmen.
Die DGUV-Information 212-139 beschreibt sinnvolle und notwendige Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen.
Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.
Dabei kann es geringe, erhöhte und kritische Gefährdungsstufen geben:
- Sofern die Gefährdungsstufe als gering eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) handlungsfähig bleibt, sind alle Meldeeinrichtungen gemäß Tabelle 3 (siehe Seite 11 im PDF; z.B. Telefon, Mobiltelefon, Sprechanlage u.a.) geeignet.
- Sofern die Gefährdungsstufe als erhöht eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) nur eingeschränkt handlungsfähig bleibt, so ist zu prüfen, welche Meldeeinrichtung noch zulässig ist. Ist bei einer erhöhten Gefährdungsstufe die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, sind Maßnahmen wie bei einer kritischen Gefährdungsstufe zu treffen.
- Sofern die Gefährdungsstufe als kritisch eingeschätzt wird, die Person also nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) handlungsunfähig ist, so ist eine Personen-Notsignal-Anlage zu verwenden, die den Anforderungen der DGUV-Regel 112-139 entspricht oder die Anwesenheit einer zweiten Person ist erforderlich. Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer kritischen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalles als hoch eingestuft werden muss.
Arbeitet ein Mitarbeiter also bspw. am Samstag alleine im Büro, so dürfte Büroarbeit als für den Alleinarbeiter „gering“ gefährlich einzustufen sein.
Dabei darf nicht übersehen werden: Auch wenn sich andere Mitarbeiter im Bürogebäude aufhalten, kann der Mitarbeiter XY in seinem Zimmer einen Herzinfarkt haben und keiner bemerkt es. Das ist aber das allgemeine Lebensrisiko: Im Arbeitsschutz geht es um die Gefährlichkeit der Arbeit als solche: Schreibtischarbeit, oder das Herumklettern auf dem Bühnendach?
Dementsprechend gibt die DGUV-Vorschrift 1 den Rahmen vor, und zwar einmal in § 8, und einmal in § 25:
§ 8 Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. Gefährliche Arbeiten können z.B. sein Arbeiten mit Absturzgefahr.
Grundsätzlich sollte eine „gefährliche Arbeit“ nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer „gefährlichen Arbeit“ zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Zu den technischen Maßnahmen gehört z.B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.
Außerdem:
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Als Meldeeinrichtung reicht unter Umständen das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen. Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z.B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.