Zunächst ist zu prüfen, was den Lärm verursacht, d.h. welche Art von „Anlage“:

Freizeitlärm entsteht durch die Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit.

Der Schutz vor Auswirkungen durch Lärm von Sportanlagen wird durch die „18. Durchführungsverordnung des BImSchG“ = Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelt. Sie enthält neben Richtwerten auch das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.

Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wird nach den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche = Freizeitlärm-Richtlinie beurteilt. Hier gibt es oft Abgrenzungsschwierigkeiten für den Anwendungsbereich der Freizeitlärm-Richtlinie zur TA-Lärm (siehe bei Gewerbelärm).

Von Gewerbelärm spricht man, wenn der Lärm von gewerblich genutzten Anlagen ausgeht, z.B. Lärm aus Gaststätten oder Diskotheken, die gewerblich betrieben werden, Musikveranstaltungen, Festivals usw., aber auch der dazugehörige Verkehrslärm auf dem Betriebsgelände (z.B. durch Besucher, die vor dem Betrieb rauchen, abfahrende Autos usw.).

Dieser Lärm fällt unter das Gaststättengesetz und der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG = TA Lärm.

Anwendungsbereiche:

1.) Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung:

Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind.

Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.

2.) Anwendungsbereich der Freizeitlärm-Richtlinie:

Freizeitanlagen sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereit gestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

3.) Anwendungsbereich der TA-Lärm:

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:

a) Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
b) sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten (…)

Das heißt:

Man muss die Anlage, von der Lärm ausgeht, einer der Regelwerke zuordnen, um zu wissen, welche Grenzwerte eingehalten werden müssen.