Auf vielen Veranstaltungen werden Getränke und Essen an die Besucher ausgegeben. Hier spielt dann das Gaststättenrecht eine Rolle, insbesondere wenn Alkohol im Spiel ist. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist typischerweise zweigeteilt: Der dauerhafte Betrieb einerseits, sowie der vorübergehende Betrieb.
Wer dauerhaft die Voraussetzungen des Gaststättengewerbes nach § 1 GastG erfüllt, benötigt hierzu die Erlaubnis (§ 2 GastG). Diese Erlaubnis kann gemäß § 5 GastG mit Auflagen versehen werden, wenn es dienlich ist zum Schutz
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
- der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, oder
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.
Die hohen Anforderungen an die Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes trifft denjenigen nicht, der nur vorübergehend bspw. bei einem Vereinsfest Alkohol ausschenken will.
Dafür gibt es die sog. Gestattung nach § 12 GastG.
Eine solche Gestattung wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll. Der Alkoholausschank muss also im Kontext mit einer Veranstaltung erfolgen („besonderer Anlass“), und nicht um seiner selbst willen.
Die Gestattung benötigt derjenige, der den Alkoholausschank betreiben möchte. Das kann der Veranstalter sein, aber auch ein Dritter: Gastwirt und Veranstalter müssen nicht personenidentisch sein.
Wenn der Veranstalter bspw. einen professionellen Gastronomen bzw. Caterer beauftragt, dann braucht dieser dann keine Gestattung nach § 12 GastG, wenn er im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte mit dem Eintrag; dann muss lediglich eine Anzeige durch den Reisegewerbekarteninhaber bei der zuständigen Behörde erfolgen.
Auch keine Gestattung ist bspw. notwendig, wenn für die geplante Ausschankfläche bereits eine Gaststättenkonzession gemäß § 2 GastG existiert – bspw. wenn die Veranstaltung in einer Gaststätte oder in einem Gebäude stattfindet, das bereits unter eine Erlaubnis fällt.
Wissen Sie, wie viele Personen pro Quadratmeter Veranstaltung erlaubt sind?
Ein Gaststättengewerbe betreibt derjenige, der gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Dies ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Beinhaltet das beabsichtigte Angebot auch den Ausschank alkoholischer Getränke, so reicht eine Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht aus: Dann ist eine Erlaubnis nach § 2 GastG notwendig.