Auf vielen Veranstaltungen werden Getränke und Essen an die Besucher ausgegeben. Hier spielt dann ggf. das Gaststättenrecht eine Rolle, insbesondere wenn Alkohol im Spiel ist. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist typischerweise viergeteilt: Der dauerhafte Betrieb sowie der vorübergehende Betrieb einerseits, sowie der sog. stehende Betrieb als auch der Betrieb im Reisegewerbe andererseits.

Variante 1: Erlaubnis

Wer dauerhaft die Voraussetzungen des Gaststättengewerbes nach § 1 GastG erfüllt, benötigt hierzu die Erlaubnis (§ 2 GastG). Diese Erlaubnis kann gemäß § 5 GastG mit Auflagen versehen werden, wenn es dienlich ist zum Schutz

  • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
  • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, oder
  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.

Der Erlaubnis bedarf hingegen nicht, wer

  1. alkoholfreie Getränke,
  2. unentgeltliche Kostproben,
  3. zubereitete Speisen oder
  4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht (siehe § 2 Absatz 2 GastG).

In dieser Aufzählung muss man sich ein „nur“ hinzudenken: Man kann sich natürlich nicht der Erlaubnis entziehen, wenn man Alkohol verkauft und ein Mineralwasser also alkoholfreies Getränk. Wenn, dann darf man nur alkoholfreie Getränke ausgeben und benötigt dann keine Erlaubnis.

Variante 2: Gestattung

Die hohen Anforderungen an die Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes trifft denjenigen nicht, der nur vorübergehend bspw. bei einem Vereinsfest Alkohol ausschenken will.

Für diese Fälle gibt es die sog. Gestattung nach § 12 GastG.

Eine solche Gestattung wird bspw. benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll. Der Alkoholausschank muss also im Kontext mit einer Veranstaltung erfolgen („besonderer Anlass“), und nicht um seiner selbst willen.

Die Gestattung benötigt derjenige, der den Alkoholausschank betreiben möchte. Das kann der Veranstalter sein, aber auch ein Dritter: Gastwirt und Veranstalter müssen nicht personenidentisch sein.

Wenn der Veranstalter also einen professionellen Gastronomen bzw. Caterer beauftragt, dann braucht der Veranstalter keine Gestattung nach § 12 GastG. Der Gastwirt selbst braucht sie auch nicht, wenn er im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist; dann muss lediglich eine Anzeige durch den Reisegewerbekarteninhaber bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Keine Gestattung ist bspw. notwendig, wenn für die geplante Ausschankfläche bereits eine Gaststättenkonzession gemäß § 2 GastG existiert – bspw. wenn die Veranstaltung in einer Gaststätte oder in einem Gebäude stattfindet, das bereits unter eine Erlaubnis fällt.

Eine Gestattung ist auch nicht notwendig, wenn vorübergehend nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden; hier gilt der Katalog des § 2 Absatz 2 GastG, da die Gestattung nur bei einem vorübergehenden „erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe“ erforderlich ist.

Auch dem gewerblichen Empfänger der Gestattung können Auflagen erteilt werden (§ 12 Absatz 2 GastG).

Allgemein

Ein Gaststättengewerbe betreibt derjenige (siehe § 1 Absatz 1 GastG), der im stehenden Gewerbe (also dauerhaft in einem Gebäude bzw. an einem Standort)

  • Getränke oder zubereitete Speisen
  • zum Verzehr an Ort und Stelle
  • verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Außerdem betreibt derjenige ein Gaststättengewerbe, der als selbständiger Gewerbetreibender (also dauerhaft auf Gewinn angelegt) im Reisegewerbe von einer f+r die Dauer der Veranstaltung Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Absatz 2 GastG).

Dies ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Beinhaltet das beabsichtigte Angebot auch den Ausschank alkoholischer Getränke, so reicht eine Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht aus: Dann ist eine Erlaubnis nach § 2 GastG notwendig (siehe oben).