Viele Einzelunternehmer gründen bzw. gründeten eine GmbH oder eine UG, auch, um damit u.a. das Problem der Scheinselbständigkeit zu Gunsten Ihrer Auftraggeber zu umgehen. Das Bundessozialgericht hat jetzt aber diesen Plänen einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht!

Das Bundessozialgericht hat nämlich entschieden, dass

  • der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig angestellt sein kann
  • und zwar beim Auftraggeber seiner GmbH,
  • wenn er bei diesem Auftraggeber die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht erfüllt.

In allen drei vom Bundessozialgericht nun entschiedenen Fällen waren die Geschäftsführer alleine – sowohl alleiniger Gesellschafter als auch alleiniger Geschäftsführer.

Es spielt dabei keine Rolle, dass der Auftraggeber einen Vertrag mit der GmbH geschlossen hatte. Das Bundessozialgericht fokussierte sich auf die Frage, ob eben dieser alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer im Verhältnis zum Auftraggeber (seiner GmbH!) die Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllt hatte – wenn ja, dann war dieser Geschäftsführer beim Auftraggeber auch sozialversicherungspflichtig anzustellen (also gegenüber dem Auftraggeber scheinselbständig).

Allgemein kann man sagen: Vor einer GmbH-Gründung sollte wohl überlegt sein, ob sich die GmbH „lohnt“. Es kann natürlich steuerrechtliche Gründe geben, die für die GmbH sprechen, und auch Haftungsargumente. Mit Blick aber auf die Künstlersozialkassenabgabe oder eben auch die hier angesprochenen Risiken der Scheinselbständigkeit darf die GmbH nicht als die absolute Lösung erwartet werden. Das gilt übrigens auch für die Haftung, insbesondere bei einer kleinen GmbH.

Handlungsempfehlung

  1. Sie arbeiten mit Kapitalgesellschaften zusammen, die von einem (früheren) Einzelunternehmer gegründet wurden?
  2. Dann prüfen Sie unbedingt, ob der Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft ggf. die Kriterien der Scheinselbständigkeit Ihrem Unternehmen gegenüber erfüllt = d.h. denken Sie sich dessen Kapitalgesellschaft weg und stellen Sie sich vor, er wäre ein normaler (einzelner) Freier Mitarbeiter: Können Sie ausschließen, dass dieser Ihnen gegenüber scheinselbständig ist?

Allgemein gilt: Das Thema Scheinselbständigkeit darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen!

Gefährlich sind Argumente wie z.B.:

  • „Das haben wir schon immer so gemacht“.
  • „Der Freie Mitarbeiter will sich ja gar nicht anstellen lassen“ (denn darauf kommt es nicht an).
  • Der Aufwand sei zu hoch, für eine kurze Zeit ein Anstellungsverhältnis einzugehen.

Leider gibt es auch keine pauschale Leitlinie, wann eine Scheinselbständigkeit gegeben ist, und wann nicht:

  • Denkbar ist bspw., dass ein Freier Mitarbeiter (oder Geschäftsführer wie oben) 10 Aufträge bekommt, und in 5 Fällen ist er scheinselbständig, in 5 nicht: Es kommt bekanntlich auf den Einzelfall an, und jeder kann im Detail anders ausfallen.
  • Denkbar ist auch bspw., dass ein Auftraggeber 10 Freie Mitarbeiter beauftragt, und 5 davon stellen sich als Scheinselbständige heraus, die anderen 5 nicht.
  • Es kommt letztlich auf eine Gesamtschau aller Kriterien an. D.h. es ist nicht „schlimm“, wenn man ein paar Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllt – solange es ausreichend gewichtige Kriterien gibt, die gegen die Scheinselbständigkeit sprechen.

Prüfen Sie unbedingt vor der Auftragserteilung, ob die Gefahr einer Scheinselbständigkeit besteht!

Angesichts der massiven Rechtsfolgen bei einer Scheinselbständigkeit (siehe auf unserer Hauptseite dazu) ist daher eine sorgfältige Prüfung vor Auftragserteilung geboten.

Das Problem: Vielfach müsste man empfehlen, ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, um die Meinung der Rentenversicherung einzuholen. Aber: Das kostet Zeit, die man oftmals nicht hat. Aber auch das ist natürlich kein Argument, auf eine sorgfältige Prüfung bzw. vorsorgliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu verzichten!

Sie brauchen Unterstützung? Wir beraten Sie bei der Beurteilung von Freien Mitarbeiter-Verhältnissen und zur Abgrenzung gegenüber der Scheinselbständigkeit! Schicken Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de und wir erklären Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt.