Viele Einzelunternehmer gründen bzw. gründeten eine GmbH oder eine UG, auch, um damit das Problem der Scheinselbständigkeit zu umgehen. Das Bundessozialgericht hat jetzt aber diesen Plänen einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht!

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass

  • der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig angestellt sein kann
  • und zwar beim Auftraggeber seiner GmbH,
  • wenn er bei diesem Auftraggeber die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht erfüllt.

In allen drei vom Bundessozialgericht nun entschiedenen Fällen waren die Geschäftsführer alleine – sowohl alleiniger Gesellschafter als auch alleiniger Geschäftsführer.

Es spielt dabei keine Rolle, dass der Auftraggeber einen Vertrag mit der GmbH geschlossen hatte. Das Bundessozialgericht fokussierte sich auf die Frage, ob eben dieser alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer im Verhältnis zum Auftraggeber (seiner GmbH!) die Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllt hatte – wenn ja, dann war dieser Geschäftsführer beim Auftraggeber auch sozialversicherungspflichtig anzustellen (also gegenüber dem Auftraggeber scheinselbständig).

Handlungsempfehlung

  1. Sie arbeiten mit Kapitalgesellschaften zusammen, die von einem (früheren) Einzelunternehmer gegründet wurden?
  2. Dann prüfen Sie unbedingt, ob der Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft ggf. die Kriterien der Scheinselbständigkeit Ihrem Unternehmen gegenüber erfüllt = d.h. denken Sie sich dessen Kapitalgesellschaft weg und stellen Sie sich vor, er wäre ein normaler Freier Mitarbeiter: Können Sie ausschließen, dass dieser Ihnen gegenüber scheinselbständig ist?

Sie brauchen Unterstützung? Wir beraten Sie bei der Beurteilung von Freien Mitarbeiter-Verhältnissen und zur Abgrenzung gegenüber der Scheinselbständigkeit! Schicken Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de und wir erklären Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt.