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Versicherungsrecht

für Veranstaltungen

Versicherungsrecht: Das Thema ist mindestens so wichtig, wie es sich anhört. Eine Veranstaltung zu 100% perfekt zu organisieren, ist schwierig und dürfte für viele ein Ding der Unmöglichkeit sein. An Sicherheit zu sparen, ist aber auch nicht der wahre Weg. Vielfach unterschätzen Veranstalter und andere Beteiligte, dass sie auch persönlich haften können, und sei es nur strafrechtlich. Zudem gibt es schlicht immer Unfälle, die auch dann passieren können, wenn man sich Mühe gegeben hat, sie zu verhindern.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Mandanten das Thema Sicherheit unterschätzen: Teilweise liegt dies an fehlendem Wissen, teilweise auch an fehlendem Geld: Wenn erstmal der Künstler teuer eingekauft ist, bleibt meist nicht mehr allzuviel übrig. Und: Sicherheit sieht man nicht.

Unter Sicherheit verstehe ich dabei nicht (nur) den Security am Einlass, sondern auch das gesamte Sicherheitskonzept, vertragliche Absicherungen, organisatorische Maßnahmen und letztendlich eine geeignete Versicherung.

Vorsicht, so nicht!

Wer eine Versicherung abschließt, darf sich aber nicht zurücklehnen:

Zum Einen wird auch der Versicherer im Schadensfall prüfen, bevor er bezahlt, ob sein Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist. Unordentliches Arbeiten kann also schnell den Versicherungsschutz kosten!

Zum Anderen zahlt die Versicherung nicht alles und für jeden: Es gibt nicht nur eine Vielzahl von ausgeschlossenen Leistungen (siehe das “Kleingedruckte” im Versicherungsvertrag), sondern irgendwann ist auch das Ende der Versicherungssumme erreicht: Bei Schadensfällen mit einem hohen Schaden zahlt die Versicherung nur bis zur Höhe des vereinbarten Versicherungsumfangs. Alles darüber hinaus muss dann der Versicherungsnehmer aus eigener Tasche bezahlen.

Der “Rettungsring” Versicherung gilt also wirklich nur für den Notfall – der Veranstalter muss schon vorher versuchen, das Schiff unsinkbar zu bauen und muss beim Fahren aufpassen, keinen Eisberg zu rammen.

Ausgewählte Fragen zum Versicherungsrecht:

Muss die 19% Versicherungsteuer in der Kalkulation beachtet werden?

Ja.

Die Versicherungsteuer hat nichts mit der Umsatzsteuer zu tun: So ist bspw. die Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht umsatzsteuer-, sondern versicherungsteuerbelastet. Auch die Versicherungsteuer liegt bei 19 %, ist aber im Gegensatz zur Umsatzsteuer nicht vorsteuerabzugsfähig. Daher ist bei der Versicherung immer inklusive der 19-%-igen Versicherungsteuer zu kalkulieren!

Zahlt die Versicherung auch, wenn ich grob fahrlässig gehandelt habe?

Zahlt die Versicherung auch, wenn ich grob fahrlässig gehandelt habe?

Grundsätzlich ja, es kommt aber auf den Einzelfall an.

Zunächst die beiden Extremfälle:

  • Das eine Extrem: Wenn Sie den Schaden “nur” leicht fahrlässig verursacht haben, zahlt die Versicherung.
  • Das andere Extrem: Wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben, zahlt die Versicherung nicht.

Dazwischen liegt die grobe Fahrlässigkeit: Je “gröber” Sie fahrlässig gehandelt haben, desto mehr verringert sich die Versicherungsleistung. Wenn Sie also so grob fahrlässig gehandelt haben, dass es fast schon vorsätzlich war, dann bekommen Sie also nur noch wenige Prozent der eigentlichen Versicherungsleistung. Wenn Sie dagegen nur ein kleines bisschen grob fahrlässig gehandelt haben (aber fast schon leicht fahrlässig), dann wird die Versicherung annähernd die gesamte vereinbarte Versicherungsleistung auszahlen.

Außerdem: Es kann auch schlicht vom Versicherungsvertrag abhängen, da oftmals die grobe Fahrlässigkeit komplett ausgeschlossen wird.

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