Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Das Thema ist mindestens so wichtig, wie es sich anhört. Eine Veranstaltung zu 100% perfekt zu organisieren, ist schwierig und dürfte für viele ein Ding der Unmöglichkeit sein. An Sicherheit zu sparen, ist aber auch nicht der wahre Weg. Vielfach unterschätzen Veranstalter und andere Beteiligte, dass sie auch persönlich haften können, und sei es nur strafrechtlich. Zudem gibt es schlicht immer Unfälle, die auch dann passieren können, wenn man sich Mühe gegeben hat, sie zu verhindern.

Unsere Erfahrung

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Mandanten das Thema Sicherheit unterschätzen: Teilweise liegt dies an fehlendem Wissen, teilweise auch an fehlendem Geld: Wenn erstmal der Künstler teuer eingekauft ist, bleibt meist nicht mehr allzuviel übrig. Und: Sicherheit sieht man nicht.

Unter Sicherheit verstehe ich dabei nicht (nur) den Security am Einlass, sondern auch das gesamte Sicherheitskonzept, vertragliche Absicherungen, organisatorische Maßnahmen und letztendlich eine geeignete Versicherung.

Vorsicht, so nicht!

Wer eine Versicherung abschließt, darf sich aber nicht zurücklehnen:

Zum Einen wird auch der Versicherer im Schadensfall prüfen, bevor er bezahlt, ob sein Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist. Unordentliches Arbeiten kann also schnell den Versicherungsschutz kosten!

Zum Anderen zahlt die Versicherung nicht alles und für jeden: Es gibt nicht nur eine Vielzahl von ausgeschlossenen Leistungen (siehe das “Kleingedruckte” im Versicherungsvertrag), sondern irgendwann ist auch das Ende der Versicherungssumme erreicht: Bei Schadensfällen mit einem hohen Schaden zahlt die Versicherung nur bis zur Höhe des vereinbarten Versicherungsumfangs. Alles darüber hinaus muss dann der Versicherungsnehmer aus eigener Tasche bezahlen.

Der “Rettungsring” Versicherung gilt also wirklich nur für den Notfall – der Veranstalter muss schon vorher versuchen, das Schiff unsinkbar zu bauen und muss beim Fahren aufpassen, keinen Eisberg zu rammen.

AUSGEWÄHLTE FAQ

Ja.

Die Versicherungsteuer hat nichts mit der Umsatzsteuer zu tun: So ist bspw. die Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht umsatzsteuer-, sondern versicherungsteuerbelastet. Auch die Versicherungsteuer liegt bei 19 %, ist aber im Gegensatz zur Umsatzsteuer nicht vorsteuerabzugsfähig. Daher ist bei der Versicherung immer inklusive der 19-%-igen Versicherungsteuer zu kalkulieren!

Grundsätzlich ja, es kommt aber auf den Einzelfall an.

Zunächst die beiden Extremfälle:

  • Das eine Extrem: Wenn Sie den Schaden “nur” leicht fahrlässig verursacht haben, zahlt die Versicherung.
  • Das andere Extrem: Wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben, zahlt die Versicherung nicht.

Dazwischen liegt die grobe Fahrlässigkeit: Je “gröber” Sie fahrlässig gehandelt haben, desto mehr verringter sich die Versicherungsleistung. Wenn Sie also so grob fahrlässig gehandelt haben, dass es fast schon vorsätzlich war, dann bekommen Sie also nur noch wenige Prozent der eigentlichen Versicherungsleistung. Wenn Sie dagegen nur ein kleines bisschen grob fahrlässig gehandelt haben (aber fast schon leicht fahrlässig), dann wird die Versicherung annähernd die gesamte vereinbarte Versicherungsleistung auszahlen.

Außerdem: Es kann auch schlicht vom Versicherungsvertrag abhängen, da oftmals die grobe Fahrlässigkeit komplett ausgeschlossen wird.

Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Im Fall hatte ein Gastwirt gegen seine Versicherung geklagt, nachdem Teile des Gasthauses durch ein Feuer, das in einem Mülleimer entstanden ist, zerstört wurden und die Versicherung den Ersatz des Schadens verweigert hatte. Der Gastwirt hat die Klage verloren.

Anmerkung:

Das Gericht hatte dies damit begründet, dass nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Versicherung der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten verstößt, wenn er gesetzliche, behördliche oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt (vgl. auch die gesetzliche Grundlage in § 28 Versicherungsvertragsgesetz).

Das Gericht hatte die BGR 110 als solche Sicherheitsvorschrift angesehen. Der Gastwirt hatte diese Berufsgenossenschaftliche Regel (kurz: BGR) nicht vollständig umgesetzt, und deshalb seinen Versicherungsschutz verloren.

Dieses Urteil zeigt, dass gerade im Versicherungsrecht auch die Beachtung von nicht-gesetzlichen Vorschriften eine wichtige Rolle spielen kann; normalerweise spielen die BGR ebenso wie die BGV oder BGI “nur” eine Rolle im Arbeitsschutz. Das heißt:

Werden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nicht beachtet, passiert nichts, solange es zu keinem Unfall/Schaden kommt.

Werden sie aber nicht beachtet und kommt es deshalb zu einem Unfall/Schaden, so

  • wird zivilrechtlich dem Arbeitgeber bereits ein zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt, und
  • es besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz (im Eingangsfall der Schutz der Feuerversicherung) wegfällt.

In unserer Linkliste habe ich Makler aufgeführt, die sich auf Versicherungen kom Veranstaltungskontext spezialisiert haben (das heißt nicht, dass es nicht auch andere Makler geben würde).

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