Verkehrssicherung
auf Veranstaltungen
Sinn & Zweck,
Maßnahmen und
Zuständigkeiten
Beim Thema Haftung herrscht vielfach Unsicherheit – das ist eigentlich erschreckend, denn immerhin kann das bedeuten, dass man als aktiver Veranstalter auch persönlich haften muss – egal ob man eine Versicherung hat oder ob man bei einer GmbH arbeitet.
Als Grundlage:
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass er alles Zumutbare und Erforderliche unternimmt, dass seinem Besucher nichts passiert. Er muss sich u.a. halten an…
- Verträge,
- Arbeitsschutzgesetze, berufsgenossenschaftliche Vorschriften,
- Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, und andere Gesetze,
- Auflagen in Genehmigungen usw.
Ihm obliegen daneben die so genannten Verkehrssicherungspflichten: Wer einen Verkehr eröffnet, ist für dessen Sicherheit verantwortlich. Wer eine Veranstaltung durchführt, muss dafür sorgen, dass von dieser Veranstaltung keine Gefahren ausgehen.
Die Sicherheit des Besuchers hat absoluten Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters.” (Bundesgerichtshof)
Dabei kann der Verantwortliche aber davon ausgehen, dass er es mit einem durchschnittlich vernünftigen, aufmerksamen und sorgfältigen Besucher zu tun hat.
Das heißt:
Je extremer die Auswirkung der Gefahr für den Besucher, desto mehr muss der Veranstalter tun.
Je weniger die Gefahr für den Besucher erkennbar ist, desto mehr muss der Veranstalter tun.
Je weniger die Gefahr für den Besucher beherrschbar ist, desto mehr muss der Veranstalter tun.
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht – auch zum Thema Veranstaltungssicherheit!
Allgemein definiert der Bundesgerichtshof die Verkehrssicherungspflichten so:
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.”
Eine erste Einschränkung macht er auch:
Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.”
Außerdem:
Der Dritte ist nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.”
Zu den Risiken/Gefahren, die keine Verkehrssicherungspflicht auslösen, sagt der Bundesgerichtshof:
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein Unglück erlitten und kann dem Schädiger kein Unrecht vorhalten.”
Das ist das bekannte “Lebensrisiko” des Besuchers.
Die Anforderungen an einen Veranstalter sind sehr hoch. Nur allzu gerne wird in diesem Bereich geschlampert, was folgende Ursachen haben kann:
- Oftmals wird zuerst der Künstler gebucht, und danach ist sprichwörtlich die Kasse leer, weshalb an den falschen Enden gespart wird.
- Mangelnde Fachkenntnis, mangelnde Erfahrung.
- Fehlender Mut, gegenüber den “Profis” auf Schwachstellen hinzuweisen.
- Fehlende Durchsetzungskraft oder -willen.
- Irrglaube, die Versicherung werde alles zahlen.
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter!
Egal ob 1 Stunde, 1 Tag oder 1 Woche. Egal ob online oder bei Ihnen im Unternehmen. Egal ob zum Thema Haftung, zur Sicherheit auf Veranstaltungen, zur VStättVO oder über Grundlagen des Eventrechts usw.
Ausgewählte Fragen zur Veranstaltungssicherheit:
Wenn der Veranstalter erkennt, dass sein Besucher bspw. durch Lautstärke in Gefahr geraten könnte, stellt sich die Frage, was er dagegen tun muss. Reicht es aus, den Besucher durch Hinweise darüber zu informieren? … Gefahr erkannt – gebannt durch Hinweis?
Wenn der Lärm so stark ist, dass es unvermeidlich zu Hörschädigungen kommen könnte, dann würde auch ein Schild nicht helfen – denn wie soll sich der Besucher schützen? Verhältnismäßiger und einfacher wäre es, wenn der Veranstalter den Lärm reduziert.
Hinweise in Programmheften, Aushängen usw. können allenfalls dann (unterstützend zu anderen organisatorischen Maßnahmen) helfen, wenn der Besucher anhand dieses Hinweises zumutbare eigene Maßnahmen treffen bzw. sein Verhalten entsprechend anpassen kann. Dies muss für ihn aber zumutbar sein – das Verlassen der Location bspw. wäre nicht zumutbar, wenn er nur so die Lärmgefährdung vermeiden könnte.
Allgemein gilt:
- Je krasser die Auswirkungen der Gefahr sein können,
- je weniger der Besucher die Gefahr erkennen kann,
- je weniger der Besucher der Gefahr ausweichen kann,
desto weniger reicht ein Hinweis aus – und desto mehr muss der Veranstalter andere Maßnahmen ergreifen, die Gefahr zu minimieren.
Ist der Veranstalter auch verantwortlich, wenn sich eine Person unbefugt Zutritt zur Veranstaltung bzw. auf das Gelände verschafft und dabei verletzt?
Wir haben für Feuerwerk an Silvesters einige Gerichtsurteile analysiert und stellen die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vor:
Weiterführende Links:
Übersicht der Rechtsgebiete Haftung Veranstaltungssicherheit