Wenn die Veranstaltung abgesagt wird, muss der Veranstalter im Regelfall erhaltene Ticketgelder wieder zurückerstatten an die Besucher. Wie lange darf der Besucher mit der Rückforderung warten? Darf der Veranstalter die Frist für die Abwicklung verkürzen?
Hintergrundinfo
Juristisch nennt man das Verjährung – wer bis zur Verjährung seinen Anspruch nicht geltend macht (und zwar im Zweifel vor Gericht), der hat Pech: Der Anspruch ist dann “weg”.
Die übliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), und zwar beginnend mit dem Ende desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Absatz 1 BGB).
Auch wir werden oft gefragt: Kann ich dem Besucher eine Frist setzen, bis wann er sein Ticketgeld erstattet verlangen kann?
Nein; bzw. wenn eine Frist gesetzt werden soll, müsste sie der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechen. Wenn aber der Veranstalter bspw. vorgibt, dass binnen der nächsten 2 Wochen die Tickets zurückgegeben werden müssen, ändert das nichts daran, dass der Ticketkäufer auch noch 3 Jahre später kommen dürfte.
Achtung!
Verkürzung der Verjährung bereits in den AGB?
Der Veranstalter könnte nun auf die Idee kommen, in die AGB bzw. Teilnahmebedingungen eine Klausel aufzunehmen, mit der diese 3-jährige Frist verkürzt wird.
Verbraucher / B2C
Allerdings: Jedenfalls gegenüber Besuchern, die Verbraucher sind (§ 13 BGB), dürfte das nahezu unmöglich sein, eine solche Klausel wirksam zu vereinbaren – jedenfalls solange diese Klausel gegenüber vielen Besuchern verwendet wird. In einem Einzelfall kann das ausnahmsweise mal funktionieren, aber nicht reihenweise.
Unternehmer / B2B
Zwischen Unternehmern, also wenn der Besucher bzw. Teilnehmer auch Unternehmer ist (§ 14 BGB) kann eine Verjährungsverkürzung grundsätzlich funktionieren. Allerdings ist selbst das nicht unumstritten: Bei einem Werkvertrag oder Mietvertrag bspw. ist das durchaus zulässig, aber bei einem Teilnehmervertrag? Auch hier mag es sich um einen (zumindest teilweisen) Werkvertrag handeln können, allerdings dürfte die Klausel bei Ticketgeldern ggf. an dem Überraschungsverbot scheitern (§ 305c Absatz 1 BGB).
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