Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist gegen mehrere Festwirte des laufenden Cannstatter Wasen vorgegangen, nachdem sich Verbraucher über die Abläufe bei der Tischreservierung beschwert hatten. Dabei stellten die Verbraucherschützer mehrere Rechtsverstöße fest, die sie abmahnten und teilweise jetzt auch vor Gericht gebracht haben.

Versandkosten zu hoch?

Bei einer Reservierung in einem Festzelt erhält der Besucher vorab Verzehrgutscheine und Einlassbändchen. Für den Versand wurden dabei zwischen 10 und 18 Euro berechnet, bei manchen Zelten noch zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 5 bis 15 Euro. Nach Ansicht der Verbraucherschützer dürften aber nur die tatsächlichen Kosten verlangt werden. Während einige Zeltbetreiber auf die Abmahnungen hin die Preise reduzierten, weigerten sich andere – in diesen Fällen hat die Verbraucherzentrale Klagen eingereicht, so dass diese Frage nun die Gerichte entscheiden müssen.

Einlösung der Verzehrgutscheine

Ein weiteres Problem besteht nach Ansicht der Verbraucherschützer in der Abwicklung der Verzehrgutscheine: Diese konnten nur in dem Zeitraum eingelöst werden, für den die Tischreservierung galt. Wer in dieser Zeit aber nicht genug essen und trinken konnte bzw. wollte, würde benachteiligt. Auch hier mahnte die Verbraucherzentrale mehrere Festzeltbetreiber ab, und auch hier gaben einige nach, bei anderen aber wurde ebenfalls Klage eingereicht.

Fehlende Widerrufsbelehrung

Zudem bemängelte die Verbraucherzentrale bei einigen Zeltbetreibern den Umgang mit Verbraucherschutzrechten, wie bspw. die fehlende Widerrufsbelehrung in den Online-Shops, oder dass die Bestell-Buttons nicht ordnungsgemäß beschriftet waren.

Hintergrundwissen

Wer mit Verbrauchern (§ 13 BGB) Verträge schließt, muss eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften beachten (z.B. rechtskonformes Impressum, Informationspflichten, Beschriftung der Bestellbuttons usw.). Außerdem unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen den sehr strengen Vorgaben des AGB-Rechts: Man darf nicht einfach regeln, was man gerne regeln würde.

Bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Verbraucherschutzvorschriften kann ein betroffener Verbraucher eigenständig gegen den Anbieter vorgehen, was aber oftmals sehr mühsam und teuer ist. Um die Verbraucherschutzvorschriften effektiv durchsetzen zu können, hat der Gesetzgeber daher sog. qualifizierten Verbänden das Recht eingeräumt, in eigenem Namen gegen die Verstöße vorzugehen. Verbraucher können sich also bei den Verbraucherzentralen beschweren, diese prüfen die gemeldeten Vorgänge und können dann außergerichtlich mit einer Abmahnung oder gerichtlich mit einer Klage den mutmaßlichen Rechtsverletzer disziplinieren.

Es liegt auf der Hand, dass solche Verbände natürlich eine gewaltige Schlagkraft besitzen: Sie verfügen nicht nur über geballtes juristisches Knowhow in Sachen Verbraucherschutz, sondern auch über die finanziellen Mittel, auch langwierige Prozesse führen zu können.

Daher gibt es gute Gründe, es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. Wir können Sie bei der Prüfung, ob Ihr Internetangebot den Anforderungen des Verbraucherschutzes genügt, beraten und unterstützen: Schreiben Sie uns dazu eine kurze Mail an info@eventfaq.de