Die Verantwortung des Behördenmitarbeiters ist hoch: Vor dem Amtsgericht Leipzig wurde ein Sozialarbeiter verurteilt, der eine Mitschuld am Tod eines Kleinkindes haben soll; nach Auffassung des Gerichts hätte er erkennen können und müssen, dass das Kind aufgrund der Drogenabhängigkeit der Mutter in Gefahr sei und Maßnahmen zum Schutz ergreifen müssen. Kann ein solches Urteil bspw. auch Mitarbeiter von Genehmigungsbehörden bei Veranstaltungen betreffen?

Was war passiert?

2012 stirbt die Mutter an einer Überdosis, der kleine Sohn verdurstet neben ihr. Der Sozialarbeiter wurde wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe verurteilt, da er nichts bzw. nicht genug unternommen habe, den Sohn zu schützen, obwohl er die Drogenabhängigkeit der Mutter gekannt hatte. Es war bekannt, dass die Mutter ihr Leben nicht mehr im Griff gehabt habe; nachdem sie erklärt hatte, in ein anderes Bundesland zu ziehen, hatte der Sozialarbeiter für 2 Monate keinen Kontakt mehr zu der Mutter gehabt, als das Kind schließlich starb. Nach Ansicht des Gerichts hätte dem erfahrenen Sozialarbeiter die „besondere Problematik jederzeit klar“ sein müssen.

Anklage in Duisburg

Man kann schlecht Birnen mit Äpfeln vergleichen, allerdings ist festzuhalten, dass immerhin auch Mitarbeiter der Baubehörde der Stadt Duisburg nach dem verheerenden Unglück 2010 auf der Loveparade nun auf der Anklagebank sitzen. Das Argument der Staatsanwaltschaft: Sie hätten die Genehmigung nicht erteilen dürfen und hätten vor Ort prüfen müssen, ob die Auflagen auch umgesetzt würden.

Fachkundige Informationen einholen

Der Bundesgerichtshof hatte in einem früheren Verfahren die Verurteilung eines Behördenmitarbeiters bestätigt, der wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde: Er hatte eine Veranstaltung mit Flugdrachen genehmigt, ohne ein erforderliches Gutachten einzuholen. Konkret: Der Veranstalter kündigte eine „Weltpremiere“ an für einen Drachenflug, bei dem ein Pilot auf Rollski von einem Fahrzeug auf einer Betonpiste gezogen werden sollte, um dann mit einem Flugdrachen abzuheben.

Solcherlei Veranstaltungen sind u.a. nach § 24 Luftverkehrsgesetz genehmigungspflichtig, und der Veranstalter muss ein Gutachten über die Eignung des Geländes vorlegen (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO). Im Genehmigungsantrag fehlte aber das Gutachten, das der städtische Mitarbeiter nicht nachgefordert hatte. Er hatte auch nicht selbst fachkundige Informationen dazu eingeholt, was er aber hätte tun müssen, weil entsprechende Erfahrungswerte gefehlt hatten.

Der BGH hatte hier auch ausdrücklich festgehalten: Zuschauer von Flugveranstaltungen „dürfen darauf vertrauen, dass die zuständigen staatlichen Stellen die Genehmigungsvoraussetzungen sorgfältig geprüft und dabei die Sicherheitsbelange der Zuschauer vorrangig berücksichtigt haben“.

Strafrechtliche Verantwortung

Der zuständige Mitarbeiter der Stadt, der die Genehmigung für eine Veranstaltung erteilen soll, steht zwischen zwei Stühlen: Auf der einen Seite soll er Veranstaltungen nicht grundweg blockieren, auf der anderen Seite kann er mit zur Verantwortung gezogen werden. Im strafrechtliche Sinne hat er – übrigens wie alle anderen Beteiligten der Veranstaltung auch – seine persönliche Mitverantwortung (bspw. durch fehlerhaftes Handeln oder durch rechtswidriges Unterlassen).