Die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) spielt (auch) bei Veranstaltungen eine wichtige Rolle – oftmals bleibt sie unerkannt, und manchmal will sie nicht erkannt werden. Das Problem: Oftmals ist gar nicht bekannt, ob eine Überlassung eigentlich gegeben ist, „gerne“ wird das auch ausgeblendet, allerdings ohne sich Gedanken zu machen, das es ggf. unangenehme Rechtsfolgen geben kann.

Ganz grob: Einfach zu erkennen ist eine Überlassung dann, wenn Vertragsgegenstand „Personal“ ist, und der Auftraggeber (= Entleiher) erst vor Ort entscheidet, wie er „sein“ temporäres Personal einsetzt. Er spart sich den Aufwand der Suche und Anstellung, daher kann eine ANÜ gerade bei kurzfristigen Jobs interessant werden.

Dreh- und Angelpunkt sind dabei der Vertrag und der Vertragsgegenstand. Ergibt sich bereits aufgrund der Formulierung, dass die Voraussetzungen der ANÜ erfüllt sind, dann sind die Gerichte hier sehr streng: Dann ist auch von einer ANÜ auszugehen, auch, wenn die Vertragspartner das womöglich anders gewollt hatten.

Und: Auch dann, wenn der Vertragsgegenstand derart unbestimmt formuliert ist, dass er erst durch die Weisungen der Beklagten konkretisiert werden müsse, ist von einer ANÜ auszugehen.

Das bedeutet: Wer keine ANÜ will, muss schon bei der Bezeichnung und Formulierung des Vertrages vorsichtig sein! Lässt sich der Vertragsgegenstand nicht bestimmbar und konkret formulieren, ist eine AÜ in Betracht zu ziehen.

Zur Unterscheidung:

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend in die Arbeitsorganisation eines sog. Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Dabei gibt es einen Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag), und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (den Leiharbeitsvertrag).

Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber, der für seinen Auftraggeber aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags tätig wird. Der Arbeitgeber = Auftragnehmer organisiert die zur Erreichung des geschuldeten Ergebnisses notwendigen Handlungen eigenständig, insbesondere entscheidet er selbst, mit welcher Personalstärke er seinen Auftrag erledigt. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Auftragnehmers (ihres Arbeitgebers) und sind dessen Erfüllungsgehilfen.

Vorsicht Alltag!

Übrigens: Entscheidet man sich gegen eine ANÜ und gestaltet die Verträge als Dienst- oder Werkvertrag, muss die tatsächliche Ausführung auch dazu „passen“. Und hier kann es zu zwei Problemen kommen:

  1. Es wird getrickst bei der Formulierung, und faktisch wird wie bei einer ANÜ gearbeitet, d.h. der geschickte Mitarbeiter ist abhängig von den Weisungen des Auftraggebers. Es kann viele Konstellationen geben, in denen solche Tricksereien auffallen – übrigens auch noch Jahre später!
  2. Die Vertragspartner wollen bei Vertragsschluss einen sauberen Werkvertrag schließen; allerdings geht dieses Wissen im Laufe der Zeit verloren… d.h. im Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages hat man seinen Plan entweder vergessen, oder die Ausführenden wissen nichts davon, was die am Vertragsschluss beteiligten Kollegen geplant haben.