Ticketing,
Ticketverkauf,
Vorverkauf
für Veranstaltungen
1. Datenschutz, Hosting
Ist Software im Spiel, ist zu klären, wer wo diese Software hostet. Der Hoster ist üblicherweise ein sog. Auftragsverarbeiter, mit dem der Veranstalter oder die beauftragte Eventagentur einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) schließen muss. Vorsicht ist dabei geboten, wenn der Anbieter bspw. Cookies auf den Endgeräten der Teilnehmer speichert: Denn dann muss zwingend vorab eine Einwilligung eingeholt werden! Ggf. muss der Anbieter in der Datenschutzerklärung genannt werden.
Es ist datenschutzrechtlich relativ einfach, wenn die Daten der Teilnehmer ausschließlich dazu verwendet werden, die Veranstaltung abzuwickeln. Sobald die Daten darüber hinaus zu Werbezwecken verwendet werden sollen, wird es deutlich komplizierter. Denn grundsätzlich ist dafür eine Einwilligung einzuholen.
2. Widerrufsrecht für Verbraucher
Wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist (siehe § 13 BGB), wird dieser vom Gesetz stark in Schutz genommen. Dazu gehört u.a., dass er ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht hat bei sog. „Fernabsatzverträgen“ – also Verträgen, die über das Internet, Telefon oder per Mail geschlossen werden und sich quasi Ticketverkäufer und Verbraucher nicht persönlich im Laden gegenüber stehen.
Verbraucher ist eine „natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Der Ticketverkäufer muss den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren – fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann der Verbraucher auch noch 1 Jahr nach Vertragsschluss den Ticketkauf kostenfrei widerrufen!
Der Ticketverkäufer hat also ein gewichtiges Interesse daran, zu prüfen, ob seine Ticketkäufer (1.) Verbraucher sind und (2.) ein gesetzliches Widerrufsrecht haben.
Das Widerrufsrecht kann nicht in AGB des Veranstalters ausgeschlossen werden: D.h. entweder es besteht kraft Gesetz, oder es ist kraft Gesetz ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss findet sich in § 312g Nr. 9 BGB für…:
„Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“.
Das wichtige Wort ist zunächst die Freizeitbetätigung:
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen wie Theater, Musikkonzerte, Festivals u.a. Das gilt übrigens auch, wenn ein Zwischenhändler eingeschaltet ist, also der Verbraucher sein Konzertticket nicht direkt beim Veranstalter kauft, sondern bei einem Vermittler.
Das Widerrufsrecht besteht hingegen bspw. bei beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, an denen er als Verbraucher teilnimmt oder wenn das Ticketing zwar in den Freizeitbereich fällt, aber nicht an einem bestimmten Termin oder Zeitraum stattfindet (bspw. Karten für das Eislaufzentrum, die solange gültig sind, bis eisgelaufen wird).
Nimmt der Teilnehmer aber als Arbeitnehmer seines Unternehmens teil (erkennbar daran, dass das Unternehmen ihn anmeldet, die Postanschrift und Rechnungsanschrift des Unternehmens angegeben wird), wird im Regelfall kein Widerrufsrecht bestehen. Es kann aber sinnvoll sein, dennoch vorsorglich eine Belehrung zu erteilen – für den Fall, dass man die Rechtslage falsch eingeschätzt hat. Denn: Es ist nicht Aufgabe des Teilnehmers zu entscheiden bzw. zu erkennen, ob er als Verbraucher teilnimmt oder nicht.
3. (Gewerbliche) Wiederverkäufe
Ein großes Ärgernis für Veranstalter, die sich über eine hohe Nachfrage an ihren Tickets erfreuen dürfen, sind gewerbliche Wiederverkäufer: Sie kaufen massenhaft Ticketkontingente auf und verkaufen die Tickets dann zu teilweise horrenden Preise weiter. Hier gibt es aufgrund der Gewinnspanne teils mafiöse Strukturen, die natürlich auch für viel Ärger bei Besuchern und Veranstaltern führen.
Veranstalter können und sollten in ihren Ticket-AGB solcherlei unerwünschtes Verhalten explizit verbieten. Der Veranstalter kann dann gegen einen sog. Schleichbezug durch gewerbliche Wiederverkäufer auch gerichtlich vorgehen und dies unterbinden bzw. Schadenersatz fordern.
Im privaten Bereich kann ein Wiederverkauf aber nicht generell ausgeschlossen werden, denn ein bspw. erkrankter Ticketinhaber soll die Möglichkeit haben, sein Ticket verkaufen zu dürfen.
Personalisierte Tickets
Personalisierte Tickets sind sog. qualifizierte Inhaberpapiere, d.h. nur der Namensinhaber erhält einen Anspruch auf Zugang zur Veranstaltung. Personalisierte Tickets können nur vom Veranstalter selbst auf eine andere Person wirksam umgeschrieben werden.
4. AGB, Hausordnung
Wenn eine Hausordnung durchgesetzt können werden soll, dann muss sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingebunden werden:
- Beim Ticketkauf im Internet: dort im Shop.
- Bei kostenfreien Veranstaltungen: Am Eingangsbereich auf das Veranstaltungsgelände
„Programmänderung vorbehalten“
Oftmals findet sich auf den Tickets eine Klausel wie bspw. „Programmänderungen vorbehalten“. Solche Klauseln sind aber aus vielerlei Gründen unwirksam: Denn alles, was auf dem Ticket steht, liest der Ticketkäufer typischerweise zu spät = erst nach Vertragsschluss. Wirksame Vertragsklauseln aber müssen bereits bei Vertragsschluss bekannt sein.
Außerdem kann der Veranstalter nicht einfach so das Programm ändern: Solche Klauseln sind AGB-rechtlich zu weitgehend, da der Veranstalter mit solchen weitgefassten Klauseln bspw. aus einem Konzert der Rolling Stones ein Konzert der örtlichen Kindergartengruppe machen könnte. Möglich sind allenfalls geringfügige zeitliche Verschiebungen oder unauffällige Änderungen, bspw. der Austausch eines Musikers einer Band oder des Orchesters.
5. Tickethändler
Ist man nicht selbst Veranstalter, verkauft aber Eintrittskarten, kann es drei unterschiedliche Konstellationen geben, wie der Tickethändler auftritt:
- Er verkauft im eigenem Namen und für eigene Rechnung
- Er verkauft im eigenem Namen, aber für fremde Rechnung (sog. Kommissionär)
- Er verkauft in fremdem Namen und für fremde Rechnung (sog. Vermittler)
Hieran orientieren sich dann auch Fragen wie z.B.
- Mit wem kommt der Vertrag zustande?
- Wer muss im Impressum der Webseite stehen?
- Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich?
- Muss der Ticketverkäufer Umsatzsteuer auf die Preise (welche? Nur VVK-Gebühr?) aufschlagen?
- Kann/muss der Ticketverkäufer über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren?
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
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