Subunternehmer-AGB
Vertrag mit
Liefer- und Leistungskette
Auch für „Freie Mitarbeiter“
Wenn bspw. ein Veranstalter eine Agentur oder einen technischen Dienstleister beauftragt, und diese dann ihrerseits Subunternehmer, dann passt dieser Vertrag, den wir Ihnen hier vorstellen.
Dabei spielt es rechtlich und auch bei den Formulierungen keine sonderliche Rolle, ob wir von einem “Freelancer” sprechen, oder von einem Subunternehmer als ein Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern.
Auf dieser Seite finden Sie ein paar beispielhafte Einzelheiten zu dem Vertrag bzw. AGB zwischen Auftraggeber und Subunternehmer. Je nachdem, “wer” Sie sind, haben Sie unterschiedliche (manchmal auch gegensätzliche) Interessen bei der Vertragsgestaltung. Die Kunst für uns als Rechtsanwalt dabei ist:
- zu wissen, was theoretisch passieren könnte
- zu wissen, was nicht bereits im Gesetz geregelt ist und daher im Vertrag geregelt werden sollte
- individuelle Bedürfnisse des jeweiligen Mandanten herauszufinden
- alles so zu formulieren, dass es agb-rechtlich auch wirksam ist
Der Generalunternehmer sitzt gefährlicherweise zwischen zwei Stühlen: Auf der einen Seite steht sein Kunde bzw. sein Auftraggeber. Und auf der anderen Seite steht sein Subunternehmer. Wenn nun einer von beiden kündigt, muss klar sein, was mit dem Vertragsverhältnis zur anderen Seite hin passiert – insbesondere dann, wenn der Kunde kündigt: Muss der General dann trotzdem die vereinbarte Vergütung an den Subunternehmer bezahlen?
Sie finden nachfolgend ein paar Beispiele, die ein Auftraggeber und Nach- oder Subunternehmer können und sollten – die Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig; in unseren Textvorlagen, die wir seit unserer Kanzleigründung 2003 kontinuierlich ausgefeilt haben, finden sie natürlich noch viele weitere wichtige Details, die wir hier aber nicht alle offenlegen können & wollen.
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Vertragsgegenstand
Wozu genau ist man beauftragt? Was macht man, was macht man nicht? Klare Formulierungen helfen dabei, später unnötigen Streit zu vermeiden. Gerade eine spezialisierte Agentur muss darauf achten, den Vertragsgegenstand nicht zu abstrakt zu formulieren – denn der Kunde darf dann umso mehr davon ausgehen, die Agentur kümmere sich auch um “Randthemen”. Berühmte Beispiele: Wer kümmert sich um Versicherungen? Um Genehmigung? Wer kümmert sich um den Arbeitsschutz oder Datenschutz?
Darf die Agentur Subunternehmer beauftragen (warum nicht?), will man dem Auftraggeber ein Widerspruchsrecht einräumen?
Prüfungen, Abnahmen, Kontrollen
Es kann verschiedene auch rechtliche Gründe geben, warum ein Auftraggeber wissen will, was sein Dienstleister macht. Ein aktuelles Beispiel kann sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergeben.
Ein Veranstalter kann aber auch schlicht ein Interesse daran haben, dass er “ein Auge auf alles werfen” können will, damit nichts passiert.
Derlei Rechte und Möglichkeiten zu vereinbaren, ist kein Problem. Aber:
Eine Gefahr kann bestehen, wenn der Auftraggeber durch seine Kontrollen den Eindruck erweckt, er würde seine Agentur dadurch auch haftungsrechtlich entlasten. Daher sollte geregelt werden, dass der Veranstalter zwar ein Kontrollrecht hat, aber er dadurch keine Verantwortung übernimmt – bspw. auch, wenn er nicht kontrolliert oder eben bei einer Kontrolle etwas übersieht.
Zahlungskonditionen
Möchte der Subunternehmer Vorkasse haben? Oder Teilleistungen bezahlt haben? Wenn ja, wann und in welcher Höhe? Solche Vereinbarungen machen Sinn, weil der Auftraggeber sonst womöglich erst ganz am Ende bezahlen, und die Agentur ggf. mit hohen Summen in Vorleistung gehen muss.
Ansprechpartner, Entscheidungsträger
Es ist sinnvoll, zu regeln, dass jeder Vertragspartner eine oder mehrere Personen benennt, die verbindliche Erklärungen abgeben und empfangen können.
Rechteübertragung
Der Auftraggeber muss ggf. Rechte an seinen Kunden weiterreichen.
Achtung: Das Urheberrecht hält einige Überraschungen parat!
Der Auftraggeber muss also wissen, welche Rechte sein Kunde haben will – und dementsprechend versuchen, diese Rechte auch von seinem Subunternehmer zu bekommen.
Referenznennung, Werbung auf der Veranstaltung
Nicht jeder Veranstalter möchte, dass sein Name und Logo auf der Webseite seiner Agentur prangt. Oder dass die Agentur bspw. einen Roll-Up aufstellt, oder in Werbemittel ihren Namen eindruckt. Damit es nicht unnötig Streit gibt, können Dauer, Art und Umfang im Vertrag geregelt werden.
Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
Wenn der Kunde eine Agentur beauftragt, kommt diese oftmals mit Firmeninternas, Kundendaten und Informationen in Berührung, die für den Kunden wertvoll und wichtig sind. Daher hat der Auftraggeber ein essentielles Interesse daran, mit seinen Dienstleistern Regelungen zur Verschwiegenheit, Vertraulichkeit und zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse zu vereinbaren.
Freistellungsverpflichtung und Vertragsstrafe
Der Auftraggeber kann mit seinem Auftragnehmer eine sog. Freistellungsverpflichtung vereinbaren: Der Dienstleister verpflichtet sich damit, seinen Kunden von einer Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. den Geschädigten) freizustellen – also den Schaden, die Kosten usw. zu übernehmen. Eine solche Klausel macht Sinn, weil der Auftraggeber dann nicht mehr nachweisen muss, ob/dass er einen Regressanspruch gegenseinen Dienstleister hat.
Ein Auftraggeber kann mit seinem Dienstleister vereinbaren, dass dieser eine sog. Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) bezahlen muss, wenn er einen Schaden verursacht. Das macht dann Sinn, wenn ein Schaden auch rein immateriell eintreten kann – z.B. ein Imageschaden, der kaum bezifferbar ist. Die Vertragsstrafe hat den Charme, dass sie ein sog. pauschalisierter Schadenersatzanspruch ist. Bei einem normalen Schadenersatzanspruch muss der geschädigte Auftraggeber eine Reihe von Voraussetzungen beweisen, unter anderem die Höhe des Schadens.
Bei einer Vertragsstrafe kann man genau das eben pauschalisieren. Wichtig dabei ist, dass man bestenfalls feste Summen vermeiden sollte; denn wenn die Klausel nicht AGB-rechtlich wirksam formuliert ist, kann der Auftraggeber keine Vertragsstrafe fordern bzw. sie notfalls gerichtlich durchsetzen.
Kündigung / Stornierung
Hier kommt insbesondere das oben beschriebene Risiko zum tragen, dass der Generalunternehmer zwischen zwei Stühlen sitzt: Was passiert, wenn der Kunde storniert oder kündigt?
Ansonsten:
Wer darf wann kündigen? Welche Fristen sollen gelten? Welche Form soll eingehalten werden? Was sind die (finanziellen) Folgen? All das und mehr kann für den Fall einer Kündigung geregelt werden.
Wenn der Auftraggeber sich die Möglichkeit vorbehalten will, auch grundlos den Vertrag vorzeitig beenden zu können, kann ein Stornorecht vereinbart werden. Ohne eine vereinbarte Stornierung kann der Auftraggeber auch nicht stornieren! (sondern nur kündigen, zurücktreten, anfechten usw.)
Natürlich spielen hier eine zentrale Rolle die Fristen und Pauschalen.
Höhere Gewalt
Was passiert, wenn die Veranstaltung aufgrund Höherer Gewalt nicht stattfinden kann? Wer trägt das Risiko eines Ausfalls? Gerade die Pandemie hat uns vor Augen geführt, wie viele Konstellationen es geben kann, die zu Streit führen können. Ein ordentlicher Vertrag hat den Zweck, solchen Streit bestenfalls zu verhindern oder zu beschränken: Lieber vorher drüber reden, als hinterher.
Datenschutz
Beim Datenschutz kommt hinzu, dass Subunternehmer womöglich Auftragsverarbeiter des Generalunternehmers sind.
Der General muss dann aufpassen (auch hier wieder: Er sitzt zwischen zwei Stühlen!), dass
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen (= TOM´s), die er im AVV gegenüber seinem Kunden verspricht bzw. schuldet (z.B. Server steht in Deutschland),
- mit den TOM´s seiner Subunternehmer übereinstimmt (wenn der Server des Subunternehmers in den USA steht, muss der AVV mit dem Kunden angepasst werden!).
Neue AGB oder Verträge?
Sie wollen sich absichern? Sie brauchen einen möglichst „wasserdichten“ Subunternehmer-Vertrag bzw. AGB? Sie haben ein spezielles Projekt und brauchen dazu spezielle Regelungen?
Weiterführende Links: