Es gibt solche und solche Locations, „normale“ und besondere: Die einen Locations sind deshalb normal, weil sie ein festes Gebäude sind, und Veranstaltungszwecken dienen. Und andere Locations liegen hoch oben auf einem Berg, in einer Burg, in einer Fabrikhalle, oder auf einem Schiff.

Vor dem Berliner Verwaltungsgerichts stritt sich ein Bootseigentümer mit der Wasserbehörde, die ihm verboten hatte, ohne Genehmigung eine Bar auf seinem Boot zu betreiben.

Der Eigentümer vermietet sein Boot größtenteils an Dritte für deren Ausfahrten. Im Sommer blieb das Boot aber am Steg, und er nutzte es als schwimmende Bar zum Ausschank von Getränken an Gäste. Die Wasserbehörde forderte die unverzügliche Beseitigung der Bar, da sie auf einer Plattform betrieben werde und damit genehmigungspflichtig sei (§ 62 Abs. 2 Berliner Wassergesetz).

Vor Gericht argumentierte der Bootseigentümer, dass sein Boot als zugelassenes Sportboot einzustufen sei und damit keine genehmigungspflichtige Anlage darstelle – schließlich würde das Boot zum größten Teil gar nicht als Bar genutzt, sondern zu Vermietungszwecken.

Davon ließ sich das Gericht im Eilverfahren nicht überzeugen: Nach Ansicht des Gerichts übersteigt die wiederkehrende stationäre Nutzung des Bootes als schwimmende Bar die Grenzen der gemeinverträglichen Gewässernutzung (siehe § 62a Absatz 1 Berliner Wassergesetz) und ist damit eine Sondernutzung. Gewässer hätten eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit und die Umwelt, entsprechend sei der hier angelegte, sehr strenge Maßstab gerechtfertigt.

Sondernutzung?

Die „Sondernutzung“ kennen wir bereits: Wer die Straße oder den Gehweg für eine Veranstaltung nutzen möchte, die eigentlich dem Straßen- bzw. Fußgängerverkehr gewidmet ist, braucht eine Sondernutzungsgenehmigung. Das Gleiche gibt es auch auf dem Wasser.

Ich kann nur dringend empfehlen, dass die Genehmigungslage bei der Planung einer Veranstaltung im Auge behalten wird. Wer eine klassische Veranstaltung in einer klassischen Location durchführt, muss es dabei sicherlich nicht übertreiben.

Allerdings haben wir auch schon Fälle gehabt, in denen eine Messe in einem Hotel nicht genehmigt war und die Behörde plötzlich die Unterlassung der Messe verfügte… d.h. das, was anfangs „klar“ erschien, entpuppte sich kurz vor der Veranstaltung plötzlich als großes Problem.

Aber je weniger klassisch die Veranstaltung und/oder die Location, desto sorgfältiger sollte man sich mit dem Thema Genehmigungen frühzeitig auseinandersetzen.

In der Kürze ein paar Grundsätze:

  • Fehlt die Genehmigung, droht auch kurzfristig die behördliche Anordnung der Unterlassung der Nutzung. Das kann dann besonders teuer werden, wenn die Veranstaltung aus diesem Grund abgesagt werden muss – bspw. für die beauftragte Agentur, die das Problem übersehen hat, die dem Auftraggeber dann den Schaden ersetzen muss.
  • Fehlt die Genehmigung, droht auch der Verlust des Versicherungsschutzes.
  • Liegt die Genehmigung nicht vor, ist die Veranstaltung auch dann rechtswidrig, wenn man glaubt, in jedem Fall die Genehmigung zu erhalten.
  • Die zuständige Behörde sollte nicht angeflunkert werden, nur um ggf. Rückfragen zu vermeiden; denn stellt sich für die Behörde im Nachhinein die Sach- oder Rechtslage plötzlich anders dar, kann sie die Genehmigung auch wieder widerrufen.
  • Der Antragsteller sollte frühzeitig auf die Behörde zugehen. Je nach Art der Genehmigung ist eine Vorlaufzeit von 2 Wochen bis mehrere Monate notwendig.