Ab dem 01.07.2018 gilt ein neues Reiserecht im BGB. In einer mehrteiligen Serie stellen wir die Änderungen vor, und beginnen hier mit dem sachlichen Anwendungsbereich: Bei welchen „Reisen“ gilt das neue Reiserecht?

Im ersten Beitrag schauen wir uns an, wann – als Ausgangspunkt für das Reiserecht – eine Pauschalreise vorliegt.

A. Pauschalreise

Der Begriff der „Pauschalreise“ ist für das deutsche Recht strenggenommen neu: Denn bisher nannten wir die Pauschalreise nur „Reise“ und verstanden darunter eine Gesamtheit von Reiseleistungen.

Nach neuem Recht liegt eine Pauschalreise vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens 2 verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise besteht.

„Reiseleistungen“ können nur sein:

  1. Die Beförderung von Personen,
  2. die Beherbergung von Personen (außer bei Wohnzwecken),
  3. die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A, oder
  4. eine touristische Leistung, die nicht Reiseleistung ist (siehe die 3 Punkte zuvor).

„Touristische Leistungen“ können bspw. Eintrittsberechtigungen zu Konzerten, Führungen, Skipässe, Wellnessbehandlungen usw. sein.

Das heißt: Im neuen Reiserecht gibt es

  • 3 „echte“ Reiseleistungsarten und
  • 1 „unechte“, also die touristische Leistung.

Um eine Pauschalreise zu haben, braucht man also immer

  • eine Kombination aus mindestens 2 verschiedenen Reiseleistungen oder
  • aus einer Reiseleistung mit mindestens einer touristischen Leistung.

Es kommt wie gesagt auf die Kombination an:

  • Kombination aus mindestens 2 Reiseleistungen = Reiserecht
  • Kombination aus 1 Reiseleistung und 1 touristischer Leistung mit mehr als 25 % des Gesamtwertes = Reiserecht

Neu: Auch Geschäftsreise kann Pauschalreise sein

Neu ist, dass auch eine Geschäftsreise künftig eine Pauschalreise sein kann, wenn sie die Voraussetzungen der Pauschalreise erfüllt.

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn die Geschäftsreise innerhalb eines Rahmenvertrages angeboten wird, fällt sie wieder aus dem Reiserecht heraus (siehe unten Ziffer 5.).

B. Keine Pauschalreise

Es gibt eine Reihe von Fällen, bei denen es zwar nach Pauschalreise aussieht, es aber keine ist:

1.) Nur Einzel-Leistungen

  • Einzelne Reiseleistungen (z.B. nur eine Busfahrt), oder
  • mehrere gleichartige Reiseleistungen (Kombination aus Busfahrt und Zugfahrt), oder
  • einzelne touristische Leistungen (z.B. Konzertticket)

führen nicht ins Reiserecht.

Das heißt:

  • 1 Reiseleistung = normales Werkvertragsrecht oder Mietrecht
  • 1 touristische Leistung = normales Werkvertragsrecht oder Mietrecht

2.) Mehrere touristische Leistungen

Auch die Bündelung mehrerer touristischer Leistungen führt nicht zu einer Pauschalreise (z.B. die Kombination aus Konzertkarte und Wellness-Behandlung).

Das heißt:

  • Kombination aus 2 touristischen Leistungen = normales Werkvertragsrecht oder Mietrecht.

Eine Pauschalreise könnte aber vorliegen, wenn das Beispiel „Kombination aus Konzertkarte und Wellness-Behandlung“ nun noch mit der Zugfahrt zum Konzertort verbunden werden würde. Aber auch hier gibt es eine Einschränkung (siehe dazu Ziffer 3.).

3.) Reiseleistung und „kleine“ touristische Leistung

Die touristische Leistungen muss eine bestimmte Wertigkeit haben, um zusammen mit einer Reiseleistung zu einer Pauschalreise zu führen:

Das ist dann der Fall, wenn die touristische Leistung

  • einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht (mehr als 25 % des Gesamtwertes), und
  • sie wesentliches Merkmal der Zusammenstellung ist, und
  • als solches beworben wurde.

Ein Beispiel für eine Pauschalreise: Es wird eine Zugfahrt zum Veranstaltungsort angeboten (Kosten 100 €) in Kombination mit einem Konzertticket (Kosten 100 €), und das Ganze wird dann angepriesen als „Wir bringen Sie zu Ihrem Konzert mit XY“ o.Ä.

Ein Beispiel, bei dem keine Pauschalreise angenommen würde: Es wird eine mehrtägige Hotelübernachtung angeboten (Kosten 400 €) in Kombination mit einem Konzertticket (Kosten 25 €); hier liegt der Wert des Konzerttickets (= touristische Leistung) deutlich unter 25 % des Gesamtwertes (425 €), also scheidet eine Pauschalreise aus.

4.) Tagesreisen

Auch keine Pauschalreise ist die „Tagesreise“, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Reise dauert weniger als 24 h, und
  • es gibt keine Übernachtung, und
  • der Gesamtpreis übersteigt nicht 500 Euro.

5.) Geschäftsreisen im Rahmenvertrag

Eine Geschäftsreise kann eine Pauschalreise sein (siehe oben). Sie ist es aber dann nicht, wenn die Verträge über Reisen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden. Hierzu reicht eine einmalige Aktion nicht aus, ein Rahmenvertrag setzt vielmehr voraus, dass er für einen bestimmten, nicht zu kurzen Zeitraum geschlossen ist und Gegenstand eine Vielzahl von Reisen ist.