In meiner Beratungspraxis begegne ich oft Bedenken von Mandanten, die mit ihrem Vertragspartner entweder gar nichts schriftlich oder nur einen „kurzen“ schriftlichen Vertrag schließen wollen. Das Argument: Es ginge ja nicht um viel, der Auftragswert sei ja nicht hoch.
Natürlich kann ich verstehen, dass man seinen Vertragspartner nicht mit Papier erschlagen will.
Aber man muss die andere, also die rechtliche Seite sehen:
Wenige oder keine Regelungen führen nicht automatisch in die Katastrophe, immerhin gibt es tausende Gesetze und Verordnungen mit abertausenden Paragraphen, die auch noch helfen können. Nur: Diese gesetzlichen Bestimmungen sind natürlich selten sonderlich vorteilhaft bzw. auf den konkreten Einzelfall bezogen.
Und: Ich empfehle, nicht den Auftragswert zugrunde zu legen für die Entscheidung, sich schriftlich abzusichern – sondern das Schadenpotential.
Denn eine Leistung kann vielleicht nur 100 Euro kosten, der Schaden bei Schlechtleistung aber vielleicht sechs- oder siebenstellig sein. Wenn man sich dann „nur“ auf die gesetzlichen Bestimmungen verlassen hat, kann das unschön werden.
Ein Bespiel:
Der Kunde beauftragt einen Dienstleister damit, für 250 Euro ein Kabel für die Mikrofonie mitzubringen und in der Veranstaltungsstätte zu verlegen. Der Auftragswert ist also gering. Aber der Schaden kann immens sein, wenn nachher das Kabel fehlt, zu kurz ist, fehlerhaft angeschlossen wurde usw.
Das Problem ist auch: Oftmals wird übersehen, dass durch einen Fehler auch ein sog. Vermögensschaden entstehen kann: Eine Frist wird übersehen, fremde Urheberrechte verletzt usw. Vermögensschäden sind oftmals unterversichert – weil natürlich auch ein Versicherer weiß, dass Vermögensschäden häufiger passieren und einen höheren Schaden verursachen können.
Also: Überprüfen Sie das Schadenpotential (Häufigkeit, Höhe) Ihrer Leistungen; daran sollte sich nicht nur die Versicherungsleistung, sondern eben auch die Intensität Ihrer schriftlichen vertraglichen Gestaltung orientieren.
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