Im Steuerrecht betrachten wir heute einen Teil der Umsatzsteuer: Wann gelten für Veranstaltungen 19 % oder 7 % Umsatzsteuer?

Die gesetzliche Grundlage dazu lautet:

Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: (…) die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG).

Wenn es um den reduzierten Steuersatz geht, muss man unterscheiden

  • die Leistung der ausübenden Künstler und
  • die Eintrittsberechtigung für die Veranstaltung, sowie
  • sonstige Leistungen.

Steuerbegünstigt sind dann aber nur solche

  • Eintrittsberechtigungen, die Theater, Konzerte und Museen betreffen, sowie
  • Leistungen der Künstler in Theater, Konzert oder die dem Theater oder Konzert vergleichbar sind.

Ein Beispiel:

Ein Veranstalter veranstaltet eine Tagung, zu der sich Teilnehmer kostenpflichtig anmelden können. Für den Abschluss der Tagung engagiert er eine Musikgruppe. Was wird wie besteuert?

Hier gibt es 2 steuerrechtliche Leistungsverhältnisse:

  • Der Leistungsaustausch zwischen Veranstalter und Teilnehmer
  • Der Leistungsaustausch zwischen Veranstalter und Musikgruppe

Im 1. Fall geht es um die Eintrittsberechtigung zur Tagung. Die Tagung ist aber kein Theater, kein Konzert und kein Museum. Dass ein Mini-Konzert am Ende der Tagung stattfindet, ändert nichts am Charakter der Tagung. Der Eintrittspreis zur Tagung ist also regulär mit 19 % Umsatzsteuer zu besteuern.

Im 2. Fall erbringt die Musikgruppe eine Konzertleistung – jedenfalls dann, wenn sie bspw. eigene Songs spielt. Ihr Honorar unterliegt der reduzierten Umsatzsteuer von 7%.

Achtung bei Mischformen:

Werden Leistungen, die nicht Theater oder Konzert sind, mit Leistungen, die Theater oder Konzert sind, vermischt, dann greift die Steuerermäßigung nur, wenn der nicht begünstigte Teil deutlich unterrepräsentiert ist: Der Charakter von Theater oder Konzert darf nicht beeinträchtigt sein.

Daher sind regelmäßig bspw. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten nicht steuerermäßigt.

Und daher bleibt es im Beispiel oben beim Eintrittspreis bei den 19 %, auch wenn ein Teil der Leistung „Tagung“ aus einem kleinen Konzert besteht, das als Single-Veranstaltung steuerbegünstigt wäre.

„Künstlerische Leistung“ ist zu kurz gedacht

Vielfach höre ich, dass „künstlerische Leistungen“ steuerbegünstigt seien. Nein! Das ist zu kurz gedacht. Maßgeblich ist nicht die künstlerische Leistung, sondern „die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“.

Im Regelfall sind daher Leistungen von Tontechnikern, Lichttechnikern, Regisseuren, Bühnenbildnern, Maskenbildnern, Souffleusen und Kameraleuten nicht steuerbegünstigt.

Dirigenten, Zauberkünstler, Artisten, Bauchredner oder Diskjockeys sind klassische Beispiele für Grenzfälle: Hier kommt es oft auf den Einzelfall an.