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Rechtliche Einordnung eines Vertrages bei Mischverträgen

Rechtliche Einordnung eines Vertrages bei Mischverträgen

Von Thomas Waetke 11. Dezember 2018

Im Gesetz gibt es einige Vertragstypen: Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag… mit jeweils unterschiedlichen Regelungen.

Aber nicht immer gibt es zwischen zwei Vertragspartnern nur einen Vertrag, es kann auch “Mischverträge” geben, wenn mehrere Vertragstypen gleichzeitig auftreten.

Ein Beispiel: Der Veranstalter mietet eine Bühne und beauftragt den Vermieter zugleich, die Bühne auch aufzubauen und abzubauen. Dann treffen ein Mietvertrag und ein Werkvertrag aufeinander.

Oder: Der Besucher kauft für eine Theateraufführung ein Veranstaltungsticket, und sucht sich beim Kauf einen Sitzplatz aus. Dann haben wir einen Mietvertrag für den Sitzplatz und einen Dienstvertrag (oder Werkvertrag) für die Show.

Wollen die Vertragspartner angesichts der Unsicherheit, welches Vertragsrecht anzuwenden ist, Klarheit schaffen, können sie dies durch vertragliche Gestaltung tun: Die bloße Bezeichnung des Vertragstyps etwa als Werkvertrag allein reicht dabei aber noch nicht aus.

Die Vertragspartner müssen vielmehr die tpischen Elemente ihres bevorzugten Vertragstypse ausdrücklich zum Vertragsbestandteil machen.

Wollen die Vertragspartnern im Vordergrund einen Werkvertrag, wären das bspw. Mitwirkungspflichten des Bestellers, Verfahren zur Änderung der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Leistung, Prüf- und Abnahmeverfahren als Voraussetzung für die Zahlungspflicht usw.

Und: Die so getroffene Auswahl des Vertragstyps darf den anderen Vertragspartnern nicht unangemessen benachteiligen – man darf also nicht einen Vertragstyp in den Vordergrund stellen, der mit der Sache zu wenig zu tun hat, und hauptsächlich für den anderen Vertragspartner Vorteile bringt.

Ein Beispiel dazu: Ein Technikunternehmen vermietet seine Veranstaltungstechnik an den Veranstalter. Im Vertrag wird aber nicht der Mietvertrag, sondern der Leihvertrag in den Vordergrund gestellt, da der Vermieter von den Vorteilen der Leihe profitieren möchte (z.B. geringerer Haftungsumfang, weniger Gewährleistungspflichten, leichtere Kündigungsmöglichkeit usw.). Das würde dann aber den Veranstalter unangemessen benachteiligen, die vertraglich getroffene Auswahl des Vertragstyps wäre also unwirksam.

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