Man kennt das: Irgendwann fängt irgendein Besucher an herumzunölen, Leute zu beleidigen oder aggressiv zu werden. Oder er kommt schon aggressiv oder betrunken an den Eingang. Wann ist der Rauswurf eines Besuchers erlaubt? Was kann ein Veranstalter rechtlich korrekt tun, wenn er einen Besucher nicht bzw. nicht mehr in seiner Veranstaltung haben möchte?

Da muss man zunächst deutlich unterscheiden zwischen Theorie und Praxis: Hat der Veranstalter in der Praxis große starke Security, dann kann man sich ausmalen, dass die theoretischen Überlegungen nicht immer im Vordergrund stehen; nur, weil man es in der Praxis „so“ macht, heißt das nicht, dass das richtig ist.

1.) Vor Vertragsschluss

Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter grundsätzlich frei entscheiden, ob er den Besucher einlassen möchte = ob er einen Vertrag mit dem Besucher schließen möchte.

Zur Erklärung:

Für einen Vertragsschluss sind Angebot und Annahme erforderlich. Normalerweise gibt der Besucher das Angebot auf Abschluss des Besuchervertrages ab, und der Veranstalter kann entscheiden, ob er das Angebot annehmen möchte.

Was er nicht tun darf: Den Besucher diskriminieren, d.h. er darf den Besucher nicht ablehnen wegen seines Geschlechts, seines Alters, seiner ethnischen Herkunft, Religion oder Sexualität; dies ergibt sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG).

Ist der Besucher aber alkoholisiert, aggressiv, bewaffnet oder passt er schlicht nicht dazu, kann der Veranstalter den Einlass (= den Vertragsschluss) ablehnen.

2.) Nach Vertragsschluss

Haben Besucher und Veranstalter einen Vertrag bereits geschlossen, dann hat der Besucher grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf Einlass. Das kann bspw. der Fall sein, wenn

  • die Eintrittskarte bereits im Vorfeld gekauft wurde,
  • der Veranstalter den Besucher personalisiert eingeladen hat = denn dann hat er bereits ein Angebot abgegeben, das dann der Besucher wiederum annehmen kann (bspw. durch Rücksendung der Antwortkarte o.Ä.).

Der Veranstalter kann also dann nicht mehr „einfach so“ seine Leistung verweigern = nicht mehr ohne Weiteres den Zutritt verweigern bzw. den Besucher einfach wieder rauswerfen, denn der hat ja nun einen vertraglichen Anspruch darauf, dass

  • er rein darf, und
  • drin bleiben darf.

Verstößt aber der Besucher gegen gewisse Regeln (Sitte und Anstand, BGB, Hausordnung), hat der Veranstalter die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Beispiele dafür können sein:

  • Der Besucher verhält sich aggressiv.
  • Der Besucher beleidigt andere Personen.
  • Der Besucher setzt sich über Sicherheitsmaßnahmen oder -anordnungen hinweg.

Je nach Einzelfall muss der Veranstalter den Besucher ggf. noch ermahnen und ihm die Möglichkeit geben, sich wieder zu benehmen.

Im Übrigen hat der Veranstalter (bzw. der Hausrechtsinhaber) dann auch durchaus das Recht, Gewalt anzuwenden – allerdings immer nur im gebotenen Maß – um den Störenfried aus der Veranstaltung zu bekommen. Er darf aber den Besucher nicht zusammenschlagen, nur weil der den Veranstalter, der gebürtiger Stuttgarter ist, als „Blöder Schwabe“ bezeichnet hat.

Der Störenfried kann sich auch strafbar machen wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).

Etwas vorsichtig muss der Veranstalter sein, wenn der Besucher hilfebedürftig ist. Ein Betrunkener darf also nicht einfach so im kalten Winter vor die Tür gesetzt werden, oder ein Beteiligter einer Schlägerei nicht einfach so vor die Tür geworfen werden (z.B. wenn er verletzt ist oder vor der Türe dann Angriffe der anderen Beteiligten drohen).