Auch wenn die Hitze derzeit nicht zwingend an den Winter denken lässt: Bald geht er los und dann kommt wieder die Frage auf, wer bspw. haftet, wenn auf einem Parkplatz vor einer Location ein Gast aus seinem Auto steigt und ausrutscht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage (erneut) entschieden und schränkt die Verantwortung des Parkplatzbetreibers erstaunlich weit ein.
Zunächst die Theorie:
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel gibt es nicht.
Auszugehen ist davon, dass die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen soll.
Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist.
Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob die Streupflicht einen öffentlichen oder privaten Parkplatz betrifft oder ob es sich um einen Kundenparkplatz handelt oder nicht.
Umfang der Streupflicht
Der Grad der von Glättebildung im Bereich der markierten Stellflächenausgehenden Gefahr ist regelmäßig als eher gering einzustufen, weil die Wageninsassen ihn nur beim Ein-und Aussteigen betreten müssen und dabei am Fahrzeug Halt finden können.
Deshalb ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Parkplatz so bestreut wird, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann.
In dem konkreten Fall parkte eine Frau mit ihrem Auto auf einem Besucherparkplatz eines Supermarktes. Unmittelbar im Ausstiegsbereich befand sich ein Loch im Asphalt, in dem sich Wasser gesammelt hatte, das nun zu einer gefährlichen Rutschstelle mutierte. Dementsprechend rutsche die Frau aus und stürzte auf ihr Gesicht.
Der Bundesgerichtshof wies aber die Klage der Frau ab.
Es kann auf den Zweck der Nutzung ankommen
Zwar können der Zweck der Verkehrseröffnung und sich aus ihr ergebende besondere Gefahren den Umfang der Verkehrssicherungspflicht beeinflussen.
Auf einem Supermarktparkplatz muss der Betreiber seinen Kunden also nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch deren möglichst sicheres Be- und auch Entladen (z.B. von Leergut) ermöglichen.
Bei einem Parkplatz vor einem Restaurant bzw. vor einer Veranstaltungsstätte muss der Betreiber damit rechnen, dass sich Besucher durch den Genuss alkoholischer Getränke unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können.
Das Räumen und Streuen der markierten Parkflächen ist hierzu aber regelmäßig nicht erforderlich. Denn es ist den Kunden zumutbar, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen in diesem Bereich so abzustellen, dass ein hinreichend gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeugs sichergestellt werden kann:
„Mehr als die Gewährleistung (nur) einer von Glättebildung möglichst unbeeinträchtigten Möglichkeit des Be-und Entladens oder angetrunkenen Einsteigens kann nicht erwartet werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie dabei in ihrer Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeit auf Glättestellen eingeschränkt sind.“
Auch eine kontinuierliche Kontrolle und ggf. händische Bestreuung hat der Bundesgerichtshof hier aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes für nicht zumutbar gehalten.
Diese Feststellung darf man aber nicht als Pauschalsatz verwenden: Denn der Bundesgerichtshof hat hier abgewogen zwischen dem Risiko des Parkplatznutzers, der Möglichkeit der Eigenvorsorge und dem Aufwand des Parkplatzbetreibers. Und eben hier wollte der BGH dem Parkplatzbetreiber (durchaus lebensnah) also keine allzu großen Anforderungen aufbürden.