Ein Eigentümer einer Werks- und Lagerhalle möchte diese künftig als Versammlungsstätte nutzen und stell entsprechend einen Bauantrag. Warten auf die Baugenehmigung möchte er aber nicht, und startet bereits mit den ersten Veranstaltungen. Das Bauamt erlässt daraufhin eine Nutzungsuntersagungsverfügung.

Tatsächlich benötigt man für den Betrieb einer Versammlungsstätte eine dazu passende Baugenehmigung. Hat man diese nicht, weil die Location bisher nur als Lagerhalle genutzt wurde, dann muss man einen Bauantrag stellen.

Bis zur Baugenehmigung darf die Location dann grundsätzlich nicht als Versammlungsstätte betrieben werden. So argumentieren auch de Verwaltungsgerichte:

„Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig die formelle Illegalität. Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertigt regelmäßig bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird und außerdem vermieden wird, dass sich derjenige, der eine ungenehmigte Nutzung aufnimmt, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschafft.“

Davon gibt es eine (seltene) Ausnahme, nämlich dann, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist:

„Ob die Nutzung dagegen materiellrechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung aus.“

Die Offensichtlichkeit hat aber natürlich hohe Hürden. So kann schon die Tatsache, dass die Genehmigung allenfalls unter Festsetzung von z.B. immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen zur sicheren Einhaltung der Immissionsrichtwerte erlassen würde, nicht mehr von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden.

Die Nutzungsuntersagung kann übrigens auch polizeilich durchgesetzt werden, was peinlich werden kann, wenn die Gäste schon feiern und die Polizei die Location räumt.