Unternehmen und Einrichtungen, die mehr als 50 Arbeitnehmer haben, müssen eine sog. interne Meldestelle einrichten, an die sich Whistleblower wenden können, um bestimmte Missstände anzuzeigen. Diese Pflicht besteht seit dem 17.12.2023 – wer also noch keine solche Meldestelle, aber mehr als 40 Mitarbeiter hat, sollte schnellstens tätig werden.

Wer gilt als Arbeitnehmer?

Es gilt die sog. Kopfzahl: Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Azubis, arbeitnehmerähnliche Personen sind jeweils voll zu zählen, d.h. 25 Teilzeitbeschäftigte und 26 Minijobber = Meldestellepflicht.

Nicht einrichtungspflichtig ist das Unternehmen, das nur ab und an mal die Zahl 50 überschreitet. Laut Gesetz müssen es „in der Regel“ mehr als 50 Arbeitnehmer sein.

Was bedeutet „in der Regel“?

Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es

  • eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und
  • einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung.

Es soll nicht eine auf einen bestimmten Stichtag abgestellte Betrachtung erfolgen. Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind nicht zu berücksichtigen.

Maßgebend ist die Beschäftigungslage, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist.

Werden Leiharbeitnehmer mit eingerechnet? Zu dieser Frage dürfte es noch einige Diskussionen geben. Die Gesetzesbegründung zum Hinweisgeberschutzgesetz verweist auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts, das sich für die Berücksichtigung auch von Leiharbeitnehmern ausgesprochen hat – soweit mit diesen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird, und nicht nur einzelne Spitzen.

Wenn bspw. ein Festivalveranstalter bei 3 Festivals im Jahr mehrere tausend Mitarbeiter beschäftigt, dann ist diese hohe Zahl nur relevant, wenn es sich bei den Festivals um die einzige Geschäftstätigkeit des Veranstalters handelt – vergleichbar mit einem Kampagnenbetrieb, der nur saisonal zu bestimmten Zeiten überhaupt tätig ist. Veranstaltet das Unternehmen aber bspw. 3 Festivals, und im restlichen Jahr mehrere kleine Events, dann wäre das gesamte Jahr zu berücksichtigen. Generell wird im Einzelfall zu klären sein, ob solch herausragende Spitzen mit hohen Mitarbeiterzahlen „außergewöhnlich“ sind, oder aufgrund des Geschäftsmodells nicht doch „kennzeichnend“ für den Betrieb. Denkbar wäre, dass das Unternehmen einfach vorsorglich eine interne Meldestelle einrichtet – schaden kann es ja zumindest auch nicht, weil das Unternehmen eigentlich froh sein sollte, wenn es Informationen über Missstände im Unternehmen erhält, um sie abstellen zu können.

By the way: Wir unterstützen bei der Einrichtung solcher Meldestellen. Wenn Sie Fragen dazu haben, schreiben Sie uns einfach eine kurze E-Mail an info@eventfaq.de, und wir können absprechen, wie & wo wir behilflich werden können.