LawrenceSawyer (Getty Images)

Marktrecht

Märkte und Volksfeste
Festsetzung und Zulassung…

Marktrecht spielt für bestimmte Veranstaltungen eine oft unterschätzte Rolle, zumeist finden sich besondere Regelungen in der Gewerbeordnung.

Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte usw. haben wie Messen und Ausstellungen eine Besonderheit: Ihr Veranstalter kann die gewerberechtliche Festsetzung beantragen. Die Festsetzung der Veranstaltung hat Vorteile, aber auch Nachteile.

Beispielhafte Vorteile:

  • Lockerung des Ladenschlussgesetzes,
  • Lockerung des Arbeitszeitgesetzes (Stichwort: Sonntagsarbeit),
  • Lockerung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Stichwort: Samstagsarbeit) usw.

Bemerkenswerter Nachteil:

  • Der Veranstalter verliert durch die Festsetzung einen nicht unerheblichen Teil seiner Vertragsfreiheit. Bei einem nicht festgesetzten Markt kann der Veranstalter frei entscheiden, welchem Aussteller oder Beschicker er einen Standplatz vermietet.

Durch die Festsetzung geht dem Veranstalter diese Freiheit verloren: Nun kann er nicht mehr den Bewerber nehmen, der am meisten zahlt. Der Bewerber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung (§ 70 Gewerbeordnung).

Diese Tatsache führt im Marktrecht regelmäßig zu Streit: Gerade bei gut gebuchten Märkten und Volksfesten sind die Standplätze schnell vergeben. Bewerber, die sich vergeblich um einen Standplatz beworben haben, können gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht klagen – durch die gewerberechtliche Festsetzung steht den Beteiligten der Weg zum Verwaltungsgericht offen.

Ausführlich zur Festsetzung

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Ausgewählte Fragen zum Marktrecht:

Was ist ein Spezialmarkt?

Ein Spezialmarkt gemäß § 68 Absatz 1 GewO ist eine

  • im allgemeinen regelmäßig
  • in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Anbietern
  • bestimmte Waren feilbietet.

Sofern auf einem solchen Markt nur Privatpersonen gebrauchte Gegenstände nicht gewerbsmäßig anbieten, ist er nicht nach § 69 GewO nicht festsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter ein Gewerbetreibender wäre.

Was ist ein Jahrmarkt?

Ein Jahrmarkt ist gemäß § 68 Absatz 2 GewO eine

  • im allgemeinen regelmäßig
  • in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Anbietern
  • Waren aller Art feilbietet.

Sofern auf einem solchen Markt nur Privatpersonen gebrauchte Gegenstände nicht gewerbsmäßig anbieten, ist er nicht nach § 69 GewO nicht festsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter ein Gewerbetreibender wäre.

Was ist ein Volksfest?

Ein Volksfest ist gemäß § 60b GewO eine

  • im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende,
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Anbietern
  • unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt
  • und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Umsatzsteuer auf die Standmiete bei einer Kirmes?

Wenn eine Stadt eine Standfläche für eine Kirmes vermietet, stellt sich die Frage, ob auf die Miete auch Umsatzsteuer zu berechnen ist. Diese Frage hatte 2012 das Finanzgericht Münster entschieden, der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil 2014 dann auch bestätigt.

Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen der vermietenden Stadt und dem Finanzamt ist die Regelung in § 4 Abs. 12a Umsatzsteuergesetz: Umsatzsteuerbefreit ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken.

Nachdem die Stadt ihre Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, erließ das Finanzamt Steuerbescheide und setzte dabei für die Vermietung der Standflächen der jährlichen Kirmes die Umsatzsteuer fest.

Gegen diese Steuerbescheide hat die Stadt Klage erhoben. Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben und die Steuerbescheide aufgehoben.

Kirmes = Jahrmarkt

Eine „Kirmes“ ist rechtlich gesehen ein so genannter „Jahrmarkt“. Was ein Jahrmarkt ist, ist in § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung definiert:

„Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.“

Das Problem des § 4 Abs. 12 a UStG ist, dass dort eine „einheitliche“ Vermietungsleistung gegeben sein muss – nur diese ist umsatzsteuerbefreit.

Bei der Vermietung von Standflächen aber gibt es nicht nur den Vermietungsvorgang, sondern auch Werbung, Organisationsleistungen oder Zurverfügungstellung von Be- und Entwässerung. Ist das alles dann noch eine „einheitliche“ Leistung?

Das Finanzgericht Münster entschied: Ja.

Die neben der Vermietung einhergehenden Leistungen seien lediglich Nebenleistungen, sie sind nur nebensächlich zur Hauptleistung „Vermietung“. Die Organisationsleistungen oder bspw. auch die Be- und Entwässerung seien lediglich das Mittel, um die Standfläche überhaupt vermieten zu können. Diese Nebenleistungen dürften aber bei der Frage, ob die Vermietung insgesamt eine einheitliche Leistung sei (= und damit umsatzsteuerbefreit), nicht berücksichtigt werden.

Damit sind die Mietkosten – auch mit dem Segen des Bundesfinanzhofes – nicht mit Umsatzsteuer zu belegen.

Was sind Fieranten?

Fieranten sind Wanderhändler, also Händler ohne stationäres Ladengeschäft bspw. auf einem Flohmarkt oder einem Wochenmarkt.

Synonyme sind Beschicker oder Marktfahrer.

Einwilligung*
Scroll to top