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Logos und Designs auch nach Trennung von der Agentur nutzen?

Logos und Designs auch nach Trennung von der Agentur nutzen?

Von Thomas Waetke 17. Juli 2023

Veranstalter beauftragen für ihre Veranstaltungen Designer und Werbeagenturen, aber auch jedes Unternehmen entwickelt sein C.I., nutzt Logos und urheberrechtlich geschützt Werke.

Wer fremde Urheber beauftragt, braucht von diesem die Nutzungsrechte, um das Werk (z.B. das Logo, das Design usw.) nutzen zu dürfen. Wir betrachten in diesem Beitrag die Situation, in der der Auftraggeber künftig nicht mehr mit dem Urheber zusammenarbeiten möchte – und der Urheber nun ggf. verlangt, dass sein Kunde das betreffende Werk nicht mehr weiter nutzt.

Ein konkretes Beispiel: Der Veranstalter beauftragt eine Agentur, um ein C.I. für eine Veranstaltungsreihe zu entwickeln, u.a. Plakate, Banner, Logos, Webseite usw. Die Agentur liefert alles ab, und der Veranstalter bezahlt alle Rechnungen. Danach will der Veranstalter mit einer neuen Agentur zusammenarbeiten, und die alte Agentur will nun verhindern, dass der Veranstalter die Werke ohne zusätzliche Bezahlung weiter nutzt.

Wie ist die Rechtslage?

Jedenfalls nicht einfach, denn “die eine” Lösung gibt es nicht. Wie so oft: Es kommt darauf an… Nämlich auf die Details des Auftrags.

  • Ist für den Urheber erkennbar, dass sein Auftraggeber das Logo bzw. C.I. für einen längeren Zeitraum (d.h. bspw. für eine Veranstaltungsreihe oder gar das Unternehmen selbst) nutzen will, dann gehen im Zweifel die Rechte zeitlich unbefristet auf den Auftraggeber über. Das gilt übrigens auch dann, wenn Auftraggeber und Urheber im Streit auseinander gehen; kürzlich hatte ein Gericht den Fall entschieden, in dem ein Vereinsmitglied ein Logo für den Verein entwickelt hatte, später aus dem Verein ausgeschlossen wurde und danach dem Verein die Nutzung des Logos verbieten wollte. Das Gericht lehnte den Wunsch des Urhebers ab: Der Verein sei darauf angewiesen, nicht ständig das Logo ändern zu müssen und der Vereinsausschluss habe nichts mit dem Urheberrecht zu tun.
  • Anders wäre es, wenn das Design ersichtlich nur für eine Veranstaltung gestaltet werden soll; dann kann der Auftraggeber das Design nur für diese eine Veranstaltung nutzen, wenn man nichts anderes vereinbart hat.
  • Das Einfachste wäre, wenn die Auftraggeber und Urheber den späteren Umfang der Nutzung ausdrücklich vereinbaren. Hierbei sollte der Auftraggeber darauf achten, nicht unnötig “alle” Rechte “unbeschränkt” an sich zu ziehen nach dem Motto “vielleicht brauche ich sie später mal”. Es ist zu empfehlen, vorher zu überlegen, was man später mit dem Design machen möchte: Je präziser das formuliert wird, desto geringer ist das Risiko, dass der Urheber finanzielle Nachforderungen stellen kann. Auf der anderen Seite engt man sich dadurch natürlich ein, weil man heute festlegen muss, was man bspw. in 1 Jahr machen möchte. Daher sollte man abwägen:
    • Ist mir die Flexibilität der späteren Nutzung wichtig? Weiß ich heute schon, ob ich das Werk ggf. für andere Veranstaltungen nutzen möchte?
    • Ist mir wichtig, dass der Urheber später keine finanziellen Nachforderungen stellen kann? D.h. kann ich heute schon die Nutzung zeitlich und inhaltlich begrenzen?

Sie haben Fragen zum Urheberrecht? Sie wollen eine Lizenzvereinbarung formulieren? Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail, wir unterstützen Sie gerne: info@eventfaq.de

 

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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  • Roter Würfel mit Fragezeichen auf Handfläche: © Andrey Popov - Fotolia.com