Vielfach sind bspw. Verträge zwischen einem Veranstalter und einer Eventagentur ein Werkvertrag: Geschuldet wird die Planung der Veranstaltung als „Erfolg“ im Sinne des Werkvertragsrechts. Dabei geht es nicht darum, dass die Gäste glücklich sind, sondern dass die Veranstaltung wie geschuldet geplant bzw. durchgeführt wurde.
Wo gehobelt wird, fallen Späne: Natürlich können der Agentur auch Fehler unterlaufen, d.h. die Leistung kann mangelhaft sein. In diesem Fall hat der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche gegen die Agentur: Weit verbreitet ist die Minderung der Vergütung (siehe § 634 Nr. 3 BGB).
Fraglich war bisher im Werkvertragsrecht, ob der Auftraggeber parallel zur Minderung auch den sog. Kostenvorschussanspruch (siehe § 634 Nr. 2 BGB) geltend machen kann – also die Kosten von seinem Auftragnehmer verlangen kann, die voraussichtlich zur Beseitigung der Mängel notwendig werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun bejaht: Sowohl Minderung als auch der Kostenvorschuss können nebeneinander bzw. parallel verlangt werden, es gibt hierzu keine Reihenfolge bzw. der eine Anspruch schließt den anderen nicht aus.