KSK

Begriff aus dem Lexikon
KSK

= Künstlersozialkasse.

Versicherung für den selbständigen Künstler oder Publizisten, allerdings kann er sich die Mitgliedschaft ab einem gewissen Jahreseinkommen nicht mehr aussuchen. Durch die KSV soll die Kunst insoweit gefördert werden, als dass die Künstler und Publizisten ähnlich wie ein Arbeitnehmer versichert sein sollen.

Dabei ist die Künstlersozialkasse keine klassische Versicherung wie die Allianz oder die AOK, sondern lediglich die Einzugstelle, die die Einnahmen dann an die Versicherungen weiterverteilt.

Der Veranstalter ist bei der Beauftragung von selbständigen Künstlern oder Publizisten – ähnlich wie ein Arbeitgeber – verpflichtet, einen Teil des Honorars an die KSK zu zahlen.

2019 und 2020 liegt der Abgabesatz bei 4,2 %, der auf das Honorar aufgeschlagen wird.

Der Veranstalter muss KSK zahlen, wenn…

  • er ein abgabepflichtiges Unternehmen ist (siehe § 24 KSVG),
  • der beauftragte Künstler/Publizist selbständig ist (es spielt keine Rolle, ob der Künstler selbst versicherungspflichtig ist bzw. ob er aus dem Ausland kommt!),
  • die Verwertung in Deutschland stattfindet, und
  • öffentlich ist.

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