Künstliche Intelligenz ist aus dem (Arbeits-)Alltag nicht mehr wegzudenken und wird künftig immer mehr Raum einnehmen. Die EU hat nach langem Hin und Her eine KI-Verordnung erlassen, die u.a. eine sog. KI-Kompetenz bei denjenigen verlangt, die mit KI arbeiten.

Um was geht es da?

Allgemein heißt es dazu in Art. 4 KI-VO:

„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Weiterbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, berücksichtigt werden.“

KI-Kompetenz bedeutet also nicht nur das Wissen, wie die KI funktioniert und wie man das Beste aus ihr herausholen kann, sondern (siehe Art. 3 Nr. 56 KI-VO):

„Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.“

Es gibt also kein pauschales Konzept, wie ein Arbeitgeber/Unternehmen die KI-Kompetenz herstellen kann. Jeder Arbeitgeber bzw. jedes Unternehmen muss eigenverantwortlich prüfen, wie er/es die KI-Kompetenz im konkreten Einzelfall herzustellen gedenkt. Zu berücksichtigen sind dabei:

  • Die Branche des Arbeitgebers,
  • der Einsatzbereich des KI-Systems im Unternehmen,
  • die technischen Kenntnisse der Arbeitnehmer,
  • die Ausbildung und Erfahrung der Arbeitnehmer sowie
  • der Kontext, in dem KI-Systeme eingesetzt werden sollen.

So könnten Sie den Schulungsbedarf ermitteln:

  • Welche KI-Systeme werden eingesetzt?
  • Wie risikoreich sind diese Systeme?
  • Wer arbeitet mit diesen Systemen?
  • Welches Kenntnisse sind bereits vorhanden?

Das Ergebnis kann sein, dass für manche Mitarbeiter eher allgemeine Schulungen vorzusehen sind, für andere aber auch vertiefende oder spezielle Schulungen.

Unterstützend zu (ggf. wiederholenden) Schulungen kann eine KI-Richtlinie wirken, die klare Regeln aufstellt und den Mitarbeitern als Nachschlagewerk dienen kann. Sowohl in den Schulungen als auch in der KI-Richtlinie sollten die Mitarbeiter zudem aufgefordert werden, neue KI-Systeme nur anzuwenden, wenn dies zuvor mit der Unternehmensleitung oder ggf. dem KI-Beauftragten abgestimmt ist (vergleichbar mit dem Datenschutz: Auch hier muss vermieden werden, dass Mitarbeiter einfach so bspw. neue Endgeräte verwenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, ohne dass das Unternehmen hiervon Kenntnis erhält).

Welche Sanktionen drohen?

Die Sicherstellungspflicht der KI-Kompetenz ist allerdings (noch) nicht sanktions- bzw. strafbewehrt. D.h. wenn ein Unternehmen sich nicht darum kümmert, dass seine Arbeitnehmer über KI-Kompetenz verfügen, droht derzeit nicht unmittelbar bspw. ein Bußgeld (dazu müssen die EU-Mitgliedsstaaten noch jeweils ein nationales Durchsetzungsgesetz erlassen). Aber: Die Vernachlässigung dieser Pflicht kann bereits aktuell im Schadensfall eine Sorgfaltspflichtverletzung der Unternehmensleitung sein, bis hin zu möglichen Ansprüchen des Unternehmens gegen die eigene (angestellte) Geschäftsleitung. Und: Es kann durchaus sein, dass – wenn das Durchsetzungsgesetz kommt – dann auch rückwirkend für bereits begangene Verstöße bzw. bis dahin nicht hergestellte KI-Kompetenz Bußgelder erlassen werden könnten. So oder so, es empfiehlt sich also in jedem Fall, die eigenen Leute „KI-kompetent“ zu machen.

Achtung:

Im Internet kursieren verschiedene Versionen der KI-VO. Das beruht darauf, dass es kurz vor knapp noch Änderungen am Verordnungstext gegeben hat, und möglicherweise dann die veraltete Version verlinkt wurde. Hier der Link zum formellen Dokument der EU (inklusive der Erwägungsgründe): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401689