Auf vielen Veranstaltungen werden Stromkabel und Leitungen überirdisch verlegt, bspw. zu einem Cateringstand. Solche Leitungen können natürlich eine Stolperfalle sein, sowohl für Besucher, wenn die Leitungen in Besucherwegen verlegt werden, als auch für Mitarbeiter, wenn die Leitungen außerhalb von besucherzugänglichen Flächen verlegt werden.

Es stellt sich für den Veranstalter bzw. denjenigen, der die Leitung verlegt, dann regelmäßig die Frage: Muss dieses Kabel abgesichert werden? Und wenn ja, wie?

Das ist eine Frage der Verkehrssicherung: Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es muss aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Gummimatten ausreichend?

Bei einem auf dem Boden verlegten Kabel gilt eine Abdeckung durch Gummimatten als grundsätzlich geeignetes Mittel, um eine Stolperfalle zu vermeiden. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel im Bereich von Jahrmärkten und bei anderen Großveranstaltungen allgemein üblich, hat auch bspw. das Oberlandesgericht Hamm wiederholt festgestellt.

Aber: Der Verkehrssicherungspflichtige muss prüfen (lassen), dass die Matte an den Rändern keine Wellen wirft – denn dann entsteht wieder eine neue, eigene abhilfebedürftige Gefahrenquelle, für die der Verkehrssicherungspflichtige wiederum verantwortlich ist bzw. wird.

Daher muss regelmäßig geprüft werden, dass die anfänglich verlegte Matte durchgehend flach verlegt bleibt und ggf. ausgetauscht wird bzw. die Wellen beseitigt werden.

Das ist im laufenden Veranstaltungsbetrieb durchaus eine Herausforderung: Regelmäßig genügt es nicht, einmal alles ordnungsgemäß aufzubauen und sich dann nicht mehr darum zu kümmern. Wiederholte Kontrollen könnten allenfalls dann ausbleiben, wenn nahezu ausgeschlossen ist, dass sich die Aufbauten bzw. Maßnahmen nachträglich verschlechtern könnten.

Massiver Missbrauch keine Pflichtverletzung

Entschieden wurde auch einmal der Fall, in dem der Veranstalter ein Gerüst aufgestellt hatte, an dem Scheinwerfer befestigt waren. Während der Veranstaltung manipulierten mehrere Personen gleichzeitig die Halterungen, so dass das Gerüst umkippte und dadurch Besucher verletzt wurden. Das Gericht lehnte damals eine (Mit-)Verantwortung des Veranstalters ab: Mit derlei massiven Eingriffen durch mehrere gleichzeitig agierende Personen müsse nicht gerechnet werden.

Aufpassen bei Delegation

Wenn der Verkehrssicherungspflichtige seine Aufgaben bspw. auf einen Dienstleister delegiert, muss er kontrollieren, ob/dass dieser Dienstleister die Aufgaben ordentlich erledigt – und diese Kontrollen auch beweisen können.

P.S.: Ich weiß, auf dem Foto ist keine Kabelmatte abgebildet 😉