So manche Festivalveranstalter kennen das: Monatelang plant man, und plötzlich gibt es wenige Tage vor Beginn der Veranstaltung ein Problem mit der Genehmigung: Das musste nun der Veranstalter des MOYN-Festivals erleben, dem die örtliche Bauaufsicht eine geplante Erweiterung des Festivalgeländes untersagt hatte.

Bisher besuchten 4.500 Besucher das Festival, dieses Jahr wurden 6.500 Besucher erwartet. Also wollte der Veranstalter sein Festivalgelände erweitern. Die Bauaufsicht aber war der Ansicht, dass die Veranstaltung einer Baugenehmigung bedürfte, die sie aber wegen der Außenbereichslage nicht erteilen könne. Sie war allenfalls bereits, die Durchführung des Festivals in der bisherigen Größe zu dulden.

Der Veranstalter eröffnete ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dort scheiterte er zunächst: Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Bauaufsicht. Der Veranstalter ging dann aber noch in die Beschwerde vor das Oberverwaltungsgericht. Und dort drehte sich das Blatt zu Gunsten des Veranstalters – einen Tag vor dem Beginn des Festivals.

Denn: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte fest, dass die Bauaufsicht gar nicht zuständig war und somit gar keine bauaufsichtliche Verfügung hatte erlassen dürfen.

Maßgeblich war dabei die Frage, ob das Festivalgelände eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der niedersächsischen Bauordnung ist oder nicht. Und hieran hakte es:  Die zeitlich auf wenige Tage beschränkte vorübergehende Nutzung einer Freifläche als Festivalgelände falle gar nicht in deren Anwendungsbereich. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung:

„Flächen, die nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt werden, sind künftig wie nach der Musterbauordnung und den übrigen Landesbauordnungen, auch wenn die Flächen umzäunt sind, nicht mehr als Versammlungsstätten aufzufassen. Sie unterliegen wegen der Streichung der bisherigen Nummer 13 in § 2 Abs. 1 Satz 1 (siehe Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) daher auch nicht mehr dem Bauordnungsrecht, sodass für sicherheitsrechtliche Anordnungen nunmehr ausschließlich die Ordnungsbehörden zuständig sind.“

Keine Prägung als Festivalgelände

Das Festivalgelände bekomme durch die Veranstaltung nicht dauerhaft den Charakter eines Fest- bzw. Ausstellungsplatzes. Es bleibe vielmehr klassisches Grünland, schließlich finde das Festival nur einmal im Jahr an wenigen Tagen statt, so das Gericht.

Das aber genüge nicht, um dem Gelände in zeitlicher Hinsicht ein Gepräge als Fest-, Ausstellungs- oder Campingplatz zu geben, argumentiert das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

Die bauaufsichtliche Verfügung konnte auch nicht etwa in eine ordnungsrechtliche Verfügung umgedeutet werden, da es schon an der Zuständigkeit fehle.