Für einen Veranstalter bzw. Beteiligte an einer Veranstaltung stellt sich immer wieder die Frage, welche Maßnahmen er treffen muss, damit seinen Besuchern nichts passiert. Juristisch spricht man hier von der Verkehrssicherungspflicht: Wer einen gefährlichen Verkehr (z.B. eine Veranstaltung) eröffnet, ist für dessen Sicherung/Sicherheit verantwortlich.

Was genau muss man aber tun, welche Maßnahmen muss man treffen, welche Hinweise an die Besucher reichen aus?

An einem Beispiel mit einer Trampolin-Anlage hat der Bundesgerichtshof schön deutlich gemacht, welche Anforderungen die Gerichte an den Anbieter solcher Spaß-Elemente stellen:

Vor den Trampolingeräten in einem Indoor-Freizeitpark hatte der Anbieter ein Schild aufgestellt mit folgenden Hinweisen:

„Wichtige Hinweise:

    • Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen.
    • Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.
    • Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.
    • Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.
    • Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.
    • Durch mangelnde Vorsicht, Müdigkeit und Missachtung der Regeln kann sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück verwandeln.
    • Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Erwachsenen benutzt werden.“

Im Rahmen einer Geburtstagsfeier in dem Park sprang ein Erwachsener auf einem Trampolin, machte einen Salto und landete dabei nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Betreiber der Anlage ausreichend auf die Risiken bei einem Trampolinsprung, insbesondere bei einem Salto, hingewiesen hatte bzw. ob der Gast selbst hätte erkennen können, ob/dass sein Verhalten gefährlich sein kann.

Grundlage der Verkehrssicherung

Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.

Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Gefahrenhinweise ausreichend?

Nein, befand der Bundesgerichtshof: Die „Wichtigen Hinweise“ enthielten Empfehlungen, wie man einen Salto richtig ausführen solle. Diese Hinweise vermittelten aber den Eindruck, dass Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zulässige Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des Ausführungshinweises auch bei einem missglückten Sprung keine schwerwiegenden Gefahren drohten, so der Bundesgerichtshof.

Die pauschalen Hinweise des Anbieters:

  • keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt
  • durch mangelnde Vorsicht, Müdigkeit und Missachtung der Regeln kann sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück verwandeln

… machten nicht ausreichend deutlich, dass ein missglückter Saltosprung zu lebensgefährlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen kann.

Für einen unerfahrenen Benutzer des Trampolins war auch nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte, dass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefahren möglich waren. Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde sogar noch dadurch verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis auf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden. Mit einem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer solchen Anlage aber grundsätzlich rechnen.

Bei richtigem Hinweis richtig verhalten?

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Verletzte bei einem entsprechend richtigen Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen durch ungeübte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Abstand genommen hätte. Daher ist der fehlerhafte Hinweis des Betreibers der Anlage auch (mit-)ursächlich für den Schaden.

Verschulden des Betreibers?

Eine Schadenersatzpflicht setzt immer auch ein Verschulden voraus, also ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tun oder Unterlassen des Verkehrssicherungspflichtigen.

In dem Trampolin-Fall hatte der BGH ein solches Verschulden beim Betreiber der Anlage gesehen:

Als Verkehrssicherungspflichtiger hätte sich der Betreiber über die besonderen Gefahren dieses Spiel- bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor er diese zuließ. Daran ändert sich auch nichts, dass die Anlage den einschlägigen DIN-Normen entsprach und auch der TÜV die an den Anlagen angebrachten „Wichtigen Hinweise“ als ausreichend angesehen haben.

Es war für den Bundesgerichtshof naheliegend, dass die für Kinder ab 4 Jahren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im Vertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachahmungseffekt eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen kann.

Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen, da das Oberlandesgericht noch zu klären habe, ob und inwieweit dem Verletzten der Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden könne.