Wer als Hotel o.ä. eine Bike-Tour anbietet, haftet grundsätzlich für etwaiges Fehlverhalten der begleitenden Tour-Guides.
Das Landgericht Frankfurt hat über eine Klage nach einem Fahrradunfall in den Bergen entschieden; wie immer, spielte auch die Frage eine wichtige Rolle, ob sich bei einem Sturz nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirkliche.
Was war genau passiert?
Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr mit zwei vom Veranstalter beauftragten Guides und E-Bikes zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Radfahrer ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war, die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar. Die beiden Guides entschieden daher spontan, eine andere Strecke zu nehmen und führten die Radfahrer zu einem ihnen nicht bekannten Wanderweg. Dort befanden sich links der Berg und rechts der Abhang, der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden.
Ein Teilnehmer stürzte und verletzte sich. Durch den Transport mit einem Rettungshubschrauber, Krankenhausaufenthalt usw. entstanden Kosten, die der Teilnehmer zusätzlich zu entgangenen Urlaubsfreuden einklagte.
Das Landgericht Frankfurt gab ihm nun Recht: Die beiden Guides hätten im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hatte, als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Fall gewesen wäre, so das Landgericht.
Das allgemeine Lebensrisiko, bei einer Rad-Tour zu stürzen, habe sich durch das fehlerhafte Verhalten der beiden Guides erhöht; dieses Verhalten sei auch dem Veranstalter zuzurechnen.