Der Veranstalter haftet für Unfälle auf seiner Veranstaltung, u.a. wenn er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Das hört sich einfach an, manchmal aber stellt sich die Frage: Wer ist denn der Veranstalter?
Wenn einer freiwillig und bewusst als Veranstalter auftritt, ist das ja kein Problem. Problematisch kann es werden, wenn man eigentlich gar nicht Veranstalter sein möchte. Das Problem dann: Man bereitet sich nicht auf mögliche Haftungsfälle vor und trifft keine ausreichenden Maßnahmen – und haftet am Ende quasi umso mehr.
Ein solches Schicksal hat nun ein Landkreis ereilt und wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken verurteilt. Was war passiert?
Eltern hatten ihren 7-jährigen Sohn zu einer Ferienaktion angemeldet „Leben auf dem Ponyhof“. Der Bub wurde schließlich verletzt, als bei einer Traktorfahrt der Traktor umkippte und den Bub unter sich begraben hatte; bis heute muss er rund um die Uhr von Pflegepersonen betreut werden.
Die Eltern nahmen den Landkreis in Anspruch, weil der sich als Veranstalter ausgegeben habe. Der Landkreis wiederum verwies auf den Anbieter der Traktorfahrt; man selbst wollte die Ferienaktionen nur vermitteln und hatte sich nur aus Vereinfachungsgründen Veranstalter genannt.
Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten: Der Landkreis trat nach außen als Veranstalter auf, nannte sich auch selbst so, und zudem ist auch davon auszugehen, dass Eltern ihre Kindern deshalb angemeldet hatten, weil sie ihre Kinder beim Jugendamt des Landkreises gut aufgehoben wussten.
Man sieht an diesem Beispiel: Man sollte sich vorher überlegen, welche Funktion man einnehmen möchte. Dann muss die Außenkommunikation dazu passen – das ist oftmals ein Problem, weil die Marketingabteilung oftmals gar nicht mitbekommt, was sich die andere Abteilung ausgedacht hat…
Ist man Veranstalter, hat man auch die Möglichkeit, den Verpflichtungen nachzukommen und sich vorzubereiten. Denn man darf die strafrechtliche Komponente nicht vergessen: Passiert ein vermeidbarer Unfall, können die verantwortlichen Personen haftbar gemacht werden – eben auch bspw. Mitarbeiter des Veranstalters bis hin zur Leitungsebene. Und eigentlich gibt es vielfältige Möglichkeiten, die strafrechtliche Haftung zu reduzieren. Dazu muss man aber wissen, dass man diese Maßnahmen auch ergreifen muss, weil man haftbar ist.