Wenn Gäste und Besucher stolpern und sich dabei verletzen, stellt sich die Frage, ob ggf. der Betreiber der Location bzw. der Veranstalter dafür (mit) verantwortlich sei.

Letztlich handelt es sich um sog. Einzelfallentscheidungen: Denn kleine Details können sich auswirken, sei es beim Stolpern über ein Kabel, über ein Rohr oder an einer Stufe.

Hier ein Beispiel eines Falls, der vor dem Landgericht Frankenthal landete:

Auf dem Weg zu den Toiletten stolperte eine Besucherin einer Gaststätte eine einzelne Stufe hinunter und verklagte daraufhin den Gastwirt, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Der Gastwirt argumentierte dagegen, dass die Stufe beleuchtet und durch rote Klebestreifen gekennzeichnet gewesen sei, außerdem habe es rechts und links ein Geländer gegeben.

Die Verletzte hingegen meinte, dass gerade die beiden Geländer sie abgelenkt habe, außerdem hatte sie eine Atemschutzmaske getragen, die die Sicht eingeschränkt hatte.

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage nun ab: Zwar sei der Gastwirt grundsätzlich verpflichtet, seine Location frei von Gefahren für die Gäste zu halten. Insbesondere dann, wenn Alkohol ausgeschenkt würde, müsse auch mit auch mit gelegentlichen unvorsichtigen Verhaltensweisen der Gäste gerechnet werden.

Auf der anderen Seite müsse auch der Nutzer einer Location ein Mindestmaß an Vorsicht walten lassen. Das gilt umso mehr, wenn eine Gefahr erkennbar ist, wie es hier der Fall war:

  • Geländer
  • rote Streifen
  • Beleuchtung

Das Argument, man sei durch die beiden Geländer abgelenkt worden, ließ das Gericht nicht gelten: Entsprechend vorsichtig(er) hätte man sich dann bewegen müssen.

Auch das Argument, durch eine Atemschutzmaske sei die Sicht eingeschränkt gewesen, half nicht weiter: Denn dann erst recht hätte die Verletzte sich umso vorsichtiger bewegen müssen.