Der Betreiber einer Versammlungsstätte kann die Veranstaltungsleitung auf eine andere Person delegieren (entweder „hausintern“ oder an den Veranstalter, siehe § 38 Absatz 2 und 5 MVStättVO).
Achtung: Mit „Veranstaltungsleitung“ ist im baurechtlichen Sinne nicht die Leitung der Veranstaltung gemeint, sondern die Leitung der Versammlungsstätte während des Betriebs.
Wir schauen uns nun einmal die Situation an, dass der Betreiber die Veranstaltungsleitung ordnungsgemäß auf eine Person X delegiert hat – aber der Betreiber im Laufe der Zeit mit der Arbeit der Person X nicht zufrieden ist. Kann der Betreiber die Veranstaltungsleitung wieder entziehen, d.h. die Delegation wieder rückgängig machen?
Grundsätzlich muss er sogar ein Interesse daran haben, da er trotz Delegation weiterhin in der vollen Verantwortung bleibt (siehe § 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättVO)!
Daher ist die Antwort auf den ersten Blick einfach: Ja, er kann die Delegation wieder rückgängig machen, d.h. er kann die Veranstaltungsleitung wieder an sich ziehen und die Person X von ihren Aufgaben entbinden. Der Betreiber kann auch die Veranstaltungsleitung auf andere Personen weiter-delegieren.
Allerdings gilt es ein paar Dinge zu beachten – sowohl für den Betreiber als auch für die Person X:
- Gibt es einen konkreten Zeitpunkt für die Rückübergabe?
- Muss der Betreiber über bestimmte Vorgänge bzw. Probleme informiert werden? Wie kann Person X beweisen, dass er diese Informationen vollständig weitergegeben hat? Wie kann ggf. der Betreiber beweisen, dass die Informationen nicht vollständig waren?
- Wie kann die Person X beweisen, ab wann sie nicht mehr in der Verantwortung stand?
- Welche Pflichten hat die Person X, wenn sie davon überzeugt ist, dass mit der Wegnahme der Leitungsaufgaben lediglich verhindert werden soll, dass die Person X die Veranstaltung bspw. wegen Nichteinhaltung der Vorschriften abbricht?
- Was passiert mit Fehlern, die die Person X vorher begangen hat, die sich aber erst später auswirken?
- Wie kann der „Neue“ gegenüber anderen Beteiligten klarmachen, dass er nun das Sagen hat?
- Wie werden die anderen Beteiligten informiert, damit sie umgehend Bescheid wissen, dass es eine neue Veranstaltungsleitung gibt? (Beispiel: Wenn Veranstaltungsleitung und bspw. der Ordnungsdienst via Handy kommunizieren, läuft der Anruf des Ordnungsdienstes beim „alten“ Veranstaltungsleiter ggf. ins Leere).
- Sollen bereits erkannte Fehler festgehalten bzw. dokumentiert werden? Soll die Person X das bestätigen? Was, wenn Sie das anders sieht?
- Was passiert mit der vereinbarten Vergütung der Person X, wenn der Auftrag vorzeitig endet?
- Welche Rechte hat die Person X, wenn sie bspw. Beweise dokumentieren möchte, bevor sie die Versammlungsstätte verlässt?
- Darf der Betreiber die von der Person X erstellten Dokumentationen einsehen bzw. herausverlangen, um darauf aufzubauen?
Einige der genannten Punkte kennt man auch bspw. aus einem Übergabeprotokoll bei der Überlassung der Location; d.h. man muss oftmals die Welt nicht neu erfinden. Aber: Wichtig ist für alle Beteiligten, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Denn der Entzug der Veranstaltungsleitung geschieht ja meist, wenn es Ärger und Probleme gibt, vielleicht auch unter Zeitdruck. Umso wichtiger ist dann, sowohl im Sinne der Eigensicherung, als auch im Sinne der Sicherheit des Versammlungsstättenbetriebs, dass die Übergabe „sauber“ erfolgt.
Wir unterstützen Sie gerne dabei! Wir können Guidelines bzw. Formulare erstellen, oder Mitarbeiter schulen. Schreiben Sie uns einfach eine Mail an info@eventfaq.de