Dem Auftraggeber einer vermeintlich Freien Mitarbeiterin als Compositing Artist hat nun das Sozialgericht Stuttgart bescheinigt, in Wahrheit eine Scheinselbständige beschäftigt zu haben.
Wie so oft geht es bei der Frage, ob ein Freier Mitarbeiter scheinselbständig oder wirklich frei ist um die sog. Gesamtschau: D.h. maßgeblich ist die Betrachtung aller Für und Wider.
In dem konkreten Fall kamen auch mehrere Kriterien für die Scheinselbständigkeit zusammen:
Der Mitarbeiterin wurden enge Grenzen gesetzt, was sie tun sollte; sie nahm an mehreren Zwischenpräsentationen teil, um den Fortschritt zu beurteilen und gegebenenfalls neue Wünsche des Auftraggebers bzw. dessen Kunden abzustimmen. Damit habe sie funktionsgerecht am Arbeitsprozess des Auftraggebers teilgenommen. Dass im Vertrag keine feste Arbeitszeit vereinbart war und die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit auch von zu Hause hätte erbringen können, spielte letztendlich keine Rolle: Aufgrund einer Geheimhaltungsvereinbarung war es für die Mitarbeiterin faktisch nicht möglich, zu Hause zu arbeiten, da sie aus Geheimhaltungsgründen eben nur im Büro des Auftraggebers hatte arbeiten dürfen.
Ob Geheimhaltungsgründe oder praktische Gründe: Wenn dem vermeintlich Freien Mitarbeiter keine Auswahl mehr verbleibt, wo er seine Leistungen erbringen darf, ist das schon mal ein dicker Minuspunkt: Wenn der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Freie möglichst nah bei ihm ist, so dass Rücksprachen einfacher möglich sind, so wird daraus zwar nicht automatisch eine Scheinselbständigkeit. Allerdings wächst durch die fehlende Freiheit bzgl. des Arbeitsortes jedenfalls das Risiko. Bei bspw. Musiklehrern haben die Gerichte dann den Einzelfall gesehen: Ein Lehrer an einer Musikschule wurde als frei eingestuft, obwohl er in die Musikschule für die Unterrichte hat kommen müssen. Das aber, so die Gerichte, liege in der Natur der Sache, dass der Unterricht – hier auch mit Klavier – nicht im privaten Zuhause des Lehrers stattfinden könne. Wenn ein Veranstalter freie Mitarbeiter für die Planung der Veranstaltung oder auch social Media usw. beauftragt, so dürfte aber diese Arbeit weniger mit dem Musiklehrer, als mit dem eingangs beschriebenen Compositing Artist vergleichbar sein: Es ist also Vorsicht geboten!
Bzgl. der „funktionsgerechten Teilnahme am Arbeitsprozess des Auftraggebers“ gilt es derzeit noch die Entscheidungsgründe von zwei Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) abzuwarten: Das BSG hatte Anfang Juni zu Honorarärzten und Pflegekräften entschieden, dass diese grundsätzlich sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt seien – und in diesen Verfahren spielte dieses Argument eine wichtige Rolle.