Ein Kind stürzt über ein Geländer in die Tiefe, ein Besucher stolpert eine Treppe hinunter, ein angetrunkener Gast steigt zum Tanzen auf die Bierbank und fällt herunter.
Wer ist dafür verantwortlich?
Der Grundsatz
Verantwortlich ist immer (nur) derjenige, der fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig etwas getan oder eine gebotene Handlung unterlassen hat.
Es können auch immer mehrere Personen verantwortlich sein: Bei einem Unfall werden grundsätzlich alle Personen zur Verantwortung gezogen, die jeweils für sich betrachtet fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig etwas getan oder eine gebotene Handlung unterlassen haben.
Das spielt es erst einmal keine Rolle, ob man selbst Auszubildender, Minijobber, Vollzeitangestellter, Geschäftsführer, ehrenamtliches Vereinsmitglied oder Geschäftsführer ist – Alter, Erfahrung und Position im Betrieb wirken sich wenn denn überhaupt im Strafmaß bei der persönlichen Schuldfrage aus.
Übrigens muss man noch unterscheiden zwischen der zivilrechtlichen Verantwortung (hier geht es dann zumeist um die Frage, ob man gegen eine vertragliche und gesetzliche Pflicht verstoßen und sich schadenersatzpflichtig gemacht hat) und dem Strafrecht: Im Strafrecht geht es immer um die ganz persönliche Vorwerfbarkeit und Schuld.
Mitverschulden und Lebensrisiko
Auf der anderen Seite ist der verletzte oder geschädigte Besucher nicht automatisch unschuldig, nur weil er verletzt bzw. geschädigt ist. Auch ihn kann ein Mitverschulden treffen. Wenn dann sein Eigen- oder Mitverschulden sehr hoch ist, kann es auch sein, dass „das bisschen“ Schuld des Verkehrssicherungspflichtigen auf Null reduziert wird.
Auch ist der eigentlich Verkehrssicherungspflichtige dann nicht verantwortlich, wenn sich das Lebensrisiko des Verletzten verwirklicht.
Der Maßstab
Relevant für die Intensität der Verkehrssicherungspflicht ist der durchschnittlich aufmerksame Besucher. Je weniger dieser Besucher die Gefahr erkennen und selbst beherrschen kann, desto eher trifft den Verantwortlich die Pflicht zur Verkehrssicherung.
Sonderfall Kinder
Bei Kindern muss der Veranstalter damit rechnen, dass diese auf Grund ihrer Neugier eine unzureichend gesicherte Stelle auf dem Veranstaltungsgelände betreten und dort infolge ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns einen Schaden erleiden. Deshalb muss der Veranstalter entweder die potentiellen Schadensquellen beseitigen oder dafür Sorge tragen, dass die Gefahrenstelle nicht von Kindern aufgesucht werden kann.
Die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, Kinder vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen Tuns zu bewahren, hat jedoch ihre Grenzen. Der Senat hat eine solche Pflicht bejaht, wenn es um Gefahren ging, die das Kind oder der Jugendliche aus Unerfahrenheit, Unbesonnenheit oder im Spieleifer nicht erkennen oder in ihrer Wirkung nicht richtig einschätzen konnte.
Werden Kinder von ihren Eltern begleitet, kommt es darauf an, ob die Eltern eine Aufsichtspflicht trifft – oder ob diese von der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters quasi verdrängt wird. Von den Eltern kann bspw. nicht verlangt werden, ihr Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben.