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Der Biss des Mini-Esels im Streichelzoo

Der Biss des Mini-Esels im Streichelzoo

Von Thomas Waetke 11. März 2019

Vor ein paar Tagen hatte ich einen Streichelzoo besucht. Ein komischer Esel, ich muss fairerweise sagen, es war ein sehr kleiner Mini-Esel, hat mich dabei gebissen. Für mein Ego – wer lässt sich schon gerne von einem Mini-Esel beißen? – war die Sache deutlich schlimmer als für meine körperliche Unversehrtheit ;-)

Aber: Würde der Betreiber des Streichelzoos haften? In vielen Veranstaltungen werden Tiere eingesetzt, bei Zirkussen, bei Faschingsumzügen usw. Auch bei einer Messe flatterte mal ein Adler durch die Halle…

Hier hilft eins Blick ins Gesetz, genauer in § 833 BGB:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Das überrascht nun erst einmal nicht. Es geht aber weiter:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.”

Diesen Teil des § 833 BGB nennt man Exkulpations-Möglichkeit, d.h. der Tierhalter kann sich aus seiner Tierhalter-Haftung herauswinden, wenn

  • der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist,

und

  • entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet

oder

  • der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Bei einem Incentive in Deutschland stürzte eine Teilnehmerin einmal von einem Kamel. Das Gericht hatte im folgenden Schadenersatzprozess festgestellt, dass ein Kamel jedenfalls in Deutschland kein “Haustier” sei – d.h. der Tierhalter konnte sich nicht exkulpieren.

Anders kann das bspw. bei Pferden sein:

Wenn ein bspw. bei einem Festumzug oder Kutschenausflug eingesetztes Pferd grundsätzlich bei Waldarbeiten eingesetzt wird, aber nur 1 bis 2 Mal pro Jahr auch bei Festumzügen mitgeht oder für die Kutsche eingesetzt wird, dann bleibt es trotzdem bei der Privilegierung des Tierhalters: Denn er nutzt das Pferd, was als Haustier gilt, beruflich.

Auch eine allgemeine Friedfertigkeit des Pferdes schließt übrigens ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht aus. Daher ist erforderlich, auch gegen ein unberechenbares tierisches Verhalten ausreichend Vorsorge zu treffen: z.B. Halten von Zügeln durch eine vertraute Person, Begleitung durch Helfer, Auswahl geeigneter Tiere, ggf. verbunden mit Training, Scheuklappen usw.

Die Haftungsrisiken kann der Tierhalter übrigens durch den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abmildern.

Zurück zu meinem bissigen Mini-Esel im Streichelzoo.

Der Esel würde als Haustier im Sinne des § 833 BGB gelten, der auch Erwerbszwecken des Betreibers dient. Daher könnte sich der Streichelzoo-Betreiber durchaus entlasten und würde nicht haften, wenn

  • entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet

oder

  • der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Das müsste man, wollte man nun wirklich Schadenersatz geltend machen, genauer prüfen bzw. hinterfragen.

 

 

 

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