Das Cannabisgesetz hat bereits den Bundestag passiert, und zurzeit ist unklar, ob es wie geplant am 1. April bereits in Kraft tritt.

Ungeachtet dessen, da es sicherlich früher oder später in Kraft treten wird, tauchen bereits erste Fragestellungen im Kontext auch mit Veranstaltungen auf. Das neue Gesetz will nicht nur den Konsum und den Eigenanbau sowie sog. Anbauvereinigungen legalisieren, sondern auch den Transport.

So soll erlaubt sein, dass Personen über 18 Jahren 25 Gramm im öffentlichen Raum mit sich führen und konsumieren dürfen, allerdings nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen.

In vielen Hausordnungen oder Verträgen bspw. mit Dienstleistern ist geregelt, dass Betäubungsmittel verboten seien, ebenso auch die Beeinflussung durch Betäubungsmittel – angelehnt an die bisherige Rechtslage, die auch Cannabis bisher verpönt hatte.

Das ändert sich nun aller Wahrscheinlichkeit nach. Darf aber ein Veranstalter, Hausrechtsinhaber oder Auftraggeber etwas verbieten, das im Gesetz erlaubt ist?

Hausrecht

Grundsätzlich: Ja. Es ist ja auch erlaubt, Alkohol zu trinken. Und vertragsrechtlich kann natürlich vereinbart werden, dass zwischen den Vertragspartnern Alkohol verboten sein soll. Bei Cannabis ist das nicht anders.

Vertragliche Vorgaben

Wer in seinen Hausordnungen oder Verträgen bisher nur „verbotene“ Mittel oder Substanzen verboten hat, muss ggf. nachbessern: Denn Cannabis ist jetzt nicht mehr grundsätzlich verboten. Besser wären dann allgemeine Formulierungen wie z.B. „Verboten sind Rauschmittel“.