Der Bundesgerichtshof hat in 3. Instanz die Klage eines Musikers auf Entschädigungszahlungen abgewiesen. Der Musiker hatte das Land Baden-Württemberg verklagt, weil er durch die Veranstaltungsverbote in der Corona-Zeit keine Auftritte hatte und damit keine Einnahmen erzielen konnte. Der Bundesgerichtshof hatte bereits vergleichbare Klagen eines Hotels und eines Gastronomen abgewiesen, daher argumentierte der Musiker nun u.a., dass er anders als ein Hotel nicht in der Lage sei, höhere Rücklagen bilden zu können – und quasi nicht jede Branche gleich betrachtet werden dürfe.
Der Bundesgerichtshof bejahte zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Musikers; der aber sei durch die staatlichen Maßnahmen gerechtfertigt, die seinerzeit angemessen waren, und wies die Klage damit endgültig ab. Das Argument, dass ein Künstler auch weniger Rücklagen bilden könne als große Unternehmen, war für den Bundesgerichtshof auch nicht überzeugend.
Nun bleibt dem Musiker nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht, um dort prüfen zu lassen, ob die zivilgerichtlichen Instanzen (Landgericht, Oberlandesgericht und jetzt der Bundesgerichtshof) alle verfassungsrechtlichen Grundsätze bei ihren Urteilen beachtet haben.
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