Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es aus Sicht des Datenschutzes eine Besonderheit: Der Verleiher (= der Arbeitgeber) muss den Namen seines Mitarbeiters an den Entleiher (= dasjenige Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet) bekannt geben.
So manche Verleiher und Entleiher schließen dazu einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO. Sie glauben (irrigerweise), dass einer von beiden ein Auftragsverarbeiter sei.
Hinweis
Der Auftraggeber und Auftragsverarbeiter müssen einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. Mehr dazu hier »
Bei der Arbeitnehmerüberlassung aber verarbeitet keiner die Daten im Auftrag des anderen: Jeder, also Verleiher und Entleiher, sind für sich selbst verantwortlich. Sie müssen die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in eigener Verantwortung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und geeignete bzw. notwendige Vorkehrungen treffen.
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