Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es aus Sicht des Datenschutzes eine Besonderheit: Der Verleiher (= der Arbeitgeber) muss den Namen seines Mitarbeiters an den Entleiher (= dasjenige Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet) bekannt geben.
So manche Verleiher und Entleiher schließen dazu einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO. Sie glauben (irrigerweise), dass einer von beiden ein Auftragsverarbeiter sei.
Hinweis: Ein Auftragsverarbeiter erhält von seinem Auftraggeber dessen fremde Daten, um sie im Auftrag seines Auftraggebers zu verarbeiten. Er entscheidet also nicht selbst, wie und was er mit den Daten macht. Wie und was er machen darf und soll, ergibt sich für den Auftragsverarbeiter aus seinem Auftrag. Der Auftraggeber und Auftragsverarbeiter müssen einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. Mehr dazu hier »
Bei der Arbeitnehmerüberlassung aber verarbeitet keiner die Daten im Auftrag des anderen: Jeder, also Verleiher und Entleiher, sind für sich selbst verantwortlich. Sie müssen die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in eigener Verantwortung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und geeignete bzw. notwendige Vorkehrungen treffen.
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