Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist großteils bereits zum 1. Januar in Kraft getreten, nun kommen zum 1. Mai weitere Regelungen hinzu.

Bisher galt für Arbeitsverträge ein faktisches Schriftformerfordernis (siehe alte Fassung des § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz). Nach dem 1. Mai kann der Arbeitgeber jetzt die wesentlichen Vertragsbedingungen abweichend zur Schriftform auch in Textform abfassen und elektronisch an den Arbeitnehmer übermitteln (neuer § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG).

Die Textform darf genutzt werden, wenn der Arbeitsvertrag „für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann“ und „der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittelung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen“; leider ist nicht ganz klar, was das bedeutet, aber vermutlich dürfte es reichen, wenn der Arbeitgeber das Dokument als PDF per Mail verschickt und er die Mail mit der Empfangsbestätigungsfunktion ausstattet.

Ausnahmen!

Die Erleichterungen gelten aber u.a. nicht für

  • Befristungsvereinbarungen (man denke hier bspw. an Projektarbeiten, Tourgeschäfte, Festivalanstellungen usw.),
  • nachträglichen Wettbewerbsverboten,
  • in den Branchen des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, also z.B. im Gaststättengewerbe.

Hier gilt weiterhin die strenge Schriftform oder Unterschriften mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Und: Verlangt der Arbeitnehmer die Zurverfügungstellung seines Arbeitsvertrages per Schriftform, muss der Arbeitgeber ihn auch in dieser Form ausstellen.