„Programmänderungen vorbehalten“ liest man auf vielen Eintrittskarten, in Hausordnungen und Verträgen für Veranstaltungen: Ist eine solche Klausel wirksam?

Auf der Eintrittskarte

Klauseln, die auf der Eintrittskarte stehen, sind in den meisten Fällen schon deshalb rechtswidrig, weil sie dort „zu spät“ kommen: Denn alles, was Vertragsbestandteil werden soll, muss bei Vertragsschluss vorhanden sein. Im Regelfall bekommt man die Eintrittskarte aber erst danach – und allein aus diesem Grund ist eine Klausel darauf unwirksam.

Das gilt übrigens auch für Lieferscheine oder Rechnungen: Auf vielen Lieferscheinen findet man erstmalig einen Hinweis, dass man die Lieferung binnen x Stunden zu prüfen und Mängel zu melden habe. Wenn derlei Fristen aber nicht bereits bei Vertragsschluss genannt waren, wäre auch ein solcher Hinweis (= das ist ja nichts anderes als eine AGB-Klausel) unwirksam.

In Hausordnungen u.a.

Wenn wir mal davon ausgehen, dass die Klausel aber rechtzeitig in den Vertrag einbezogen wurde: Ist sie dann wirksam?

Es gibt einen einfachen Trick, wie man herausfinden kann, ob eine AGB-Klausel wirksam ist oder nicht. Denn: Eine der mehreren Voraussetzungen für die Wirksamkeit ist, dass sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen darf. Sie darf also zwar benachteiligen, aber es dabei nicht übertreiben.

Will man wissen, ob durch eine Klausel der Vertragspartner (in unserem Fall hier der Besucher) unangemessen benachteiligt wird, kann man sich einen theoretisch möglichen Extremfall ausdenken: Die Klausel muss auch für einen solchen Extremfall gerade noch „ok“ sein.

Was könnte bei „Programmänderungen vorbehalten“ ein Extremfall sein?

Ein Beispiel: Der Ticketkäufer kauft ein Ticket für ein Konzert einer weltbekannten Heavy Metal-Band in einer großen Halle, die eine tolle Stimmung verspricht für 80 €. Der Veranstalter hat aber nicht diese Band eingekauft, sondern seinen 12-jährigen Sohn und dessen Kumpels, die auf der Bühne ihr Bestes geben. Als unser Ticketkäufer vom Veranstalter sein Geld wieder haben will, verweist dieser auf die Klausel „Programmänderungen vorbehalten“.

Ist das fair? Wie gesagt, die Klausel darf den Ticketkäufer benachteiligen, aber eben nur in einem angemessenen Rahmen,

Mein Beispiel ist sicherlich übertrieben, aber es dürfte Einigkeit darin bestehen, dass die Klausel für diesen Extremfall nicht fair sein kann, sondern den Ticketkäufer ganz massiv benachteiligt.

Also ist die Klausel unwirksam – und zwar auch dann, wenn die Programmänderung weniger dramatisch ist.

Welches Beispiel wäre hingegen kein Extremfall?

Man stelle sich eine Fachkonferenz vor, zu der verschiedene Referenten Vorträge halten. Ein Referent wird krank und wird kurzfristig durch einen anderen Referenten ersetzt, der aber fachlich genauso gut ist. Je weniger die Teilnehmer „wegen“ einem Referenten das Ticket kaufen, desto unproblematischer. Übrigens: In solch einfachen Fällen wäre eine Klausel á là „Änderungen vorbehalten“ noch nicht einmal notwendig.