DjordjeDjurdjevic (Getty Images)

Urheberrecht
und Veranstaltungen

Fotos, Videos, Vortragsfolien,
Interviews, Postings, KI?

Das Thema Urheberrecht ist sehr komplex und sehr abhängig von der Auffassung der jeweils zuständigen Gerichte.

Das Urheberrecht kann für denjenigen, der es missachtet, auch sehr teuer werden – auch dies ist daher ein Grund, sich mit dem Thema intensiver auseinanderzusetzen.

Außerdem: Gerade im Veranstaltungsbereich verdienen kreative Berufe mit ihrer Kreativität Geld – wer also schöpferisch tätig ist, sollte schon aus eigenem Interesse wissen, welche Rechte er hat.

Wir schulen Ihre Mitarbeiter!

Egal ob 1 Stunde, 1 Tag oder 1 Woche. Egal ob online oder bei Ihnen im Unternehmen. Egal ob zum Thema Datenschutz, zu Haftungsfragen, zum Urheberrecht, zur VStättVO oder über Grundlagen des Eventrechts usw.

Ausgewählte Fragen zum Urheberrecht:

GEMA

Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft bzw. ein Rechteinhaber, die ins Spiel kommt, wenn man auf einer öffentlichen Veranstaltung Musik spielt. Zur GEMA haben wir eine eigene Unterseite:

zu unserem Themenbereich GEMA

Was ist alles urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlich geschützt können sein (siehe § 2 UrhG):

  • Texte,
  • Zeichnungen, Pläne,
  • Fotos,
  • Filme,
  • Musik,
  • Datenbanken,
  • Werke der bildenden Kunst,
  • Werke der angewandten Kunst (z.B. Designmöbel),
  • Bauwerke.

Voraussetzung ist, dass das Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe hat, d.h. ein Minimum an Individualität aufweist und mehr ist als nur banal.

Ein Eintrag oder eine Anmeldung ist nicht erforderlich, der gesetzliche Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung.

Worauf muss ich achten, wenn ich fremde Werke nutze?

Es muss sichergestellt sein, dass Sie vom richtigen Rechteinhaber die erforderlichen Rechte erhalten: Im Urheberrecht gibt es nämlich keinen gutgläubigen Erwerb!

Das bedeutet:

  • Wenn Sie irgendwo bspw. ein Bild kaufen um es gewerblich zu nutzen, müssen Sie (!) prüfen, ob Sie die erforderlichen Rechte auch wirklich haben. Auf Zusagen bspw. von der beauftragten Werbeagentur usw. dürfen Sie sich nicht verlassen.
  • Erwerben Sie das Bild von jemandem, der in Wahrheit gar nicht Rechteinhaber ist, so konnten Sie selbst auch niemals Rechteinhaber werden. Das heißt, dass Sie das Bild unerlaubt nutzen, da ja der wahre Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt hat.
  • Der wahre Rechteinhaber kann Sie also, wenn er von der unerlaubten Nutzung erfährt, abmahnen.
Kann man ein Eventkonzept schützen?

Grundsätzlich nein! Ideen sind grundsätzlich frei, so dass immer die Gefahr besteht, dass Konzeptideen geklaut werden.

Denkbar sind folgende Möglichkeiten:

1. Urheberrecht

Das Konzept insgesamt wird in den seltensten Fällen urheberrechtlich geschützt sein, da die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Allenfalls Teile des Konzepts (Name, Bühnendesign usw.) könnten geschützt sein.

2. Wettbewerbsrecht

Ein Dritter darf Ihr Konzept zumindest nicht 1 zu 1 umsetzen. Ein Dritter darf auch nicht Ihr Konzept nachahmen, und dadurch Ihren guten Ruf ausnutzen.

Allerdings kann ein Eventkonzept auch ein sog. Geschäftsgeheimnis sein: Durch das sog. Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz kann sich dann Schutz vor Missbrauch ihres Konzepts erlangen, sofern sie ihr Geheimnis auch aktiv geschützt hat (z.B. durch Passwort- und Zugangsschutz, Unterweisung der Mitarbeiter, Regelungen in Verträgen mit Kunden usw.).

3. Vertragliche Vereinbarungen

Natürlich können Sie mit einem Kunden vereinbaren, dass er das Konzept nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen nutzen darf.

Wer ist Urheber im Arbeitsverhältnis?

Urheber kann immer nur ein Mensch sein. Ist er Arbeitnehmer, und erschafft er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so bleibt der Arbeitnehmer immer noch Urheber.

Die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben stets beim Urheber:

Die Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte entstehen zunächst beim Urheber, er kann sie (alle oder einzelne) aber auf einen anderen übertragen, so dass der dann Rechteinhaber wird.

Im Arbeitsrecht gehen (nur) diejenigen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber über, die der Arbeitgeber benötigt, um seinerseits seine Kundenaufträge erfüllen zu können. Alle anderen Nutzungsrechte, die dazu nicht erforderlich sind, verbleiben beim Urheber.

Fremde Werke im Pitch

In Präsentationen werden gerne Bilder, Texte oder Musikstücke eingebaut, um die Präsentation aufzuhübschen, egal ob beim Studium oder bei einem Pitch beim Kunden. In diesem Beitrag stellen wir dar, was erlaubt ist.

Das Urheberrechtsgesetz setzt der ungefragten Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke enge Grenzen:

1. Grundsatz: Fragen und zahlen

Ist das Bild, der Text, das Musikstück usw. urheberrechtlich geschützt, dann ist grundsätzlich der Urheber um Erlaubnis zu fragen und ggf. eine Lizenzgebühr zu zahlen.

Die Anforderung an Bilder, Texte oder Musik an die Schöpfungshöhe sind gering. Somit kann davon ausgegangen werden, dass nahezu jedes Foto, Musikstück und auch die meisten Texte urheberrechtlich geschützt sind.

2. Ausnahmen

Das Urheberrechtsgesetz kennt einige wenige Ausnahmen, bei denen der Urheber nicht gefragt werden muss. Diese Ausnahmen nennt man „Schranken“. Die bekannteste Schranke ist der Privatgebrauch (siehe § 53 Abs. 1 UrhG).

Für die Nutzung fremder Werke in Präsentationen kommen grundsätzlich folgende Schranken in Betracht:

a. Möglichkeit Nr. 1: Nutzungen für Unterricht und Wissenschaft

Dient das fremde Werk nur dazu, die Präsentation schöner zu machen, ist eine Erlaubnis einzuholen!

Diese Ausnahme betrifft zumeist Anschauungsmaterial im Unterricht. Dabei darf aber der Dozent sich das Leben nicht einfach machen und einfach seine Vorlesung durch eine Aneinanderreihung fremder Werke ersetzen.

Für einen Pitch fällt diese Möglichkeit also aus.

Dient das fremde Werk nur dazu, die Präsentation schöner zu machen, ist eine Erlaubnis einzuholen!

b. Möglichkeit Nr. 2: Das Zitat (§ 51 UrhG)

Das Zitatrecht ist eine Ausnahme, die bei einem Pitch weiterhilft.

Auch hier ist eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen, dass diese Möglichkeit zutreffen würde:

  • Es geht um die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes
  • Die Nutzung erfolgt zum Zweck des Zitats (also: keine Bebilderung und Behübschung, keine Auflockerungen!),
  • die Nutzung ist in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt.

Dient das Bild hauptsächlich oder gar ausschließlich der Optik oder der besseren Unterhaltung, greift das Zitatrecht nicht. Mit dem Zitat muss zumindest eine eigene Aussage belegt werden.

Wenn zitiert wird, müssen zumindest die Quelle und der Name des Urhebers genannt werden. Das fremde Werk darf keinesfalls als eigenes ausgegeben werden. Es muss klar sein, dass das fremde Werk sprichwörtlich „zitiert“ wird.

Ganz allgemein gilt:

Wer seine Präsentation (egal ob in der Schule oder bei einem Kunden) mit einem fremden Bild, einem fremden Spruch/Text oder einer Musikdatei schöner, lustiger oder attraktiver gestalten möchte, muss den Urheber vorher fragen und ggf. eine Lizenzgebühr zahlen. Für solche Fälle sind die ohnehin wenigen gesetzlichen Ausnahmen nicht gedacht.

Streaming von Veranstaltungen

Wird eine Veranstaltung gestreamt bzw. aufgezeichnet, kommt auch das Urheberrecht ins Spiel: Musik auf der Bühne oder als Einspieler, Vorträge von Referenten, die Moderation…

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