Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mehrere Festivalveranstalter abgemahnt und verklagt, weil sie Ticketpreise unzulässig ausgewiesen hätten bzw. Bezahlchips unzulässig einsetzen würden.

Beanstandet wurde bspw., dass Besucher dieser Festivals vor Ort nur mit Bezahlchips bezahlen können und diese zunächst aufladen müssen. Für das erstmalige Aufladen verlangen manche Veranstalter zwischen 29 Cent und 2 Euro. Derlei Zusatzentgelte für die Nutzung von Zahlungskarten wie EC oder Kreditkarten sei unzulässig, so der vzbv.

Abgemahnt hat der vzbv auch die Praxis, dass Restguthaben nach der Veranstaltung nur binnen einer sehr kurzen Frist möglich war. Außerdem hält der vzbv es für rechtswidrig, wenn ein Veranstalter festlege, ein Restguthaben dann nicht mehr auszuzahlen, wenn ein Mindestbetrag unterschritten würde; bei den Kontrollen des vzbv lagen diese Mindestbeträge zwischen 1 und 2,50 Euro.

Schließlich hatten manche Veranstalter den Endpreis der Tickets nicht ordnungsgemäß angegeben: Zusätzliche Leistungen wurden erst bei Abschluss des Ticketpreises angezeigt und verschleierten so unzulässigerweise den wahren Preis bzw. machen einen Preisvergleich unmöglich.

Der vzbv hat seit Mai 2025 bereits 10 Festivalveranstalter abgemahnt, weil jeweils mindestens einer der vorgenannten beanstandeten Punkte vorgelegen hatte. Acht Veranstalter haben zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Sache damit außergerichtlich erledigt. Über die Gerichtsentscheidungen in den offenen Fällen berichten wir, sobald die Urteile veröffentlicht werden. Wenn Sie keine News verpassen wollen, abonnieren Sie unseren Newsletter!

Zum Hintergrund

Hier geht es um den sog. Verbraucherschutz: Grundsätzlich darf ein einzelner Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen, wobei er dabei das hohe Kostenrisiko selbst tragen muss. Geht es zudem um geringe Streitwerte, verdient ein Rechtsanwalt so wenig daran, dass sich solch komplexe Prozesse wirtschaftlich nicht lohnen. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Verbraucherschutzverbände die Interessen der Verbraucher wahrnehmen können. Diese Verbände sind oftmals mit hochprofessionellen Rechtsabteilungen und mit starken finanziellen Polstern ausgestattet und problemlos in der Lage, Gerichtsverfahren durch alle Instanzen zu führen.

Das ist ein gewisses Risiko für Veranstalter und allgemein alle Unternehmen: Denn unlautere Geschäftspraktiken sorgen nicht nur für Ärger bei Besuchern, sondern können eben auch Verbraucherschutzverbände auf den Plan rufen. Dann hat man es mit einem mindestens ebenbürtigen „Gegner“ zu tun, den man auch nicht so schnell wieder abschütteln kann.

Gefährlich: Der Beseitigungsanspruch

Die Verbände haben dabei eine mächtige Waffe: Den sog. Beseitigungsanspruch. So wurden bereits Unternehmen zur „Beseitigung“ verurteilt, wenn sie bspw. rechtswidrige AGB verwendet hatten, die die Verbraucherkunden benachteiligt hatten. In der Praxis bedeutet das, dass diese Unternehmen verpflichtet waren, ihre Kunden aktiv anzuschreiben und über den ausgeurteilten Rechtsverstoß zu informieren. Das heißt: Ein Gerichtsurteil, dass ein Verbraucherschutzverband erstreitet, bekommen möglicherweise die betroffenen Kunden gar nicht mit. Aber wenn sie aktiv informiert werden (müssen) vom Unternehmen, dann wissen sie, dass sie Ansprüche haben. Damit steigt das Risiko für das unlauter handelnde Unternehmen massiv.

Weitere Beispiele für unlautere Handlungen:

  • Ein Veranstalter verkauft über seine Website Tickets an Verbraucher, behauptet aber rechtsfehlerhaft, dass kein Widerrufsrecht besteht, obwohl dies tatsächlich besteht.
  • In den AGB des Veranstalters wird geregelt, dass bei Absage der Veranstaltung bspw. wegen höherer Gewalt keine Rückerstattung erfolgen würde, was rechtlich (fast immer) unzulässig ist.
  • Der Veranstalter verlangt bei Namensänderungen von personalisierten Tickets eine Bearbeitungsgebühr von bspw. 30 €, obwohl die Änderung automatisiert erfolgt oder nicht sachlich begründet ist.
  • Verbraucher erhalten nach Bekanntgabe ihrer Daten Werbung per E-Mail, obwohl sie der Werbung nicht zugestimmt haben.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das zentrale Regelwerk hierfür. Dort finden sich in der Anlage zum Gesetz auch viele Beispiele, die als unlauter gelten.

Es ist daher sinnvoll, werbliche Aussagen im Marketing, Abläufe für den Ticketkauf, den Internetauftritt usw. juristisch sauber prüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise aus dem Veranstaltungsrecht, IT-Recht und Datenschutzrecht dabei! Schreiben Sie uns einfach eine kurze Mail an info@eventfaq.de oder füllen das Formular aus:

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