Der Veranstalter muss ein Auswahlverfahren durchführen, um entscheiden zu können, welche Bewerber er zulässt, und welche er ablehnt. Die abgelehnten Bewerber können dieses Verfahren (verwaltungs)gerichtlich überprüfen lassen.
Beispiel:
Der Veranstalter stellt mehrere Kriterien auf, die für sein Veranstaltungskonzept wichtig sind, z.B. Dekoration oder Nachhaltigkeit. Es bewerben sich zwei Beschicker: Einer würde seinen Stand aufwendig dekorieren, der andere gar nicht. Also würde der dekorierende Bewerber bspw. 5 Punkte erhalten, der andere 0 Punkte. Am Ende werden die Punkte pro Bewerber addiert und die Punktezahlt entscheidet dann über die Zulassung – und gerade nicht mehr der alleinige Wille des Veranstalters (er verliert quasi durch die Festsetzung die „Vertragsfreiheit“).
Natürlich ist auch ein solches Auswahlverfahren nicht rein objektiv, denn bspw. Dekoration findet der eine schön, der andere nicht. Wenn ein abgelehnter Bewerber vor dem Verwaltungsgericht die Auswahl anfechten will, würde das Gericht auch nicht die Schönheit der Dekoration bewerten, sondern letztlich nur, dass überhaupt nach gewissen schlüssigen und zulässigen Kriterien ausgewählt wurde.
Das Risiko für den Veranstalter: Stützt er sich auf unzulässige Kriterien oder kann er die Auswahl nicht darlegen, könnte das Verwaltungsgericht ein neues Auswahlverfahren anordnen. Das geschieht typischerweise in einem sog. Eilverfahren, d.h. binnen weniger Stunden/Tage und manchmal auch nur wenige Stunden/Tage vor Aufbaubeginn. Es kann also passieren, dass ein zuvor zugelassener Bewerber in einem erneuten Auswahlverfahren plötzlich aussortiert wird – der dann ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter haben kann.
Weiterführende Links:
Festsetzung Messerecht Marktrecht