Parkplatz
für Besucher, Crew,
Dienstleister und Künstler
bei Veranstaltungen
Wenn Locations bzw. Veranstalter Parkplätze anbieten, ergeben sich – wenig überraschend – einige Rechtsfragen, auf die wir nachfolgend eingehen.
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden:
- Parkplatz für Besucher
- Parkplatz für Mitwirkende (z.B. Künstler)
- Parkplatz für Dienstleister
Für alle 3 Fälle gilt: Parkflächen dürfen Rettungswege, Aufstell- und Bewegungsflächen der Rettungskräfte nicht beeinträchtigen.
1.) Fragen zum Besucher-Parkplatz:
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel gibt es nicht.
Auszugehen ist davon, dass die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen soll.
Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist.
Umfang der Streupflicht
Der Grad der von Glättebildung im Bereich der markierten Stellflächenausgehenden Gefahr ist regelmäßig als eher gering einzustufen, weil die Wageninsassen ihn nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssen und dabei am Fahrzeug Halt finden können.
Deshalb ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Parkplatz so bestreut wird, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall parkte eine Frau mit ihrem Auto auf einem Besucherparkplatz eines Supermarktes. Unmittelbar im Ausstiegsbereich befand sich ein Loch im Asphalt, in dem sich Wasser gesammelt hatte, das nun zu einer gefährlichen Rutschstelle mutierte. Dementsprechend rutsche die Frau aus und stürzte auf ihr Gesicht. Der Bundesgerichtshof wies aber die Klage der Frau ab.
Es kann auf den Zweck der Nutzung ankommen
Zwar können der Zweck der Verkehrseröffnung und sich aus ihr ergebende besondere Gefahren den Umfang der Verkehrssicherungspflicht beeinflussen:
- Auf einem Supermarktparkplatz muss der Betreiber seinen Kunden also nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch deren möglichst sicheres Be- und auch Entladen (z.B. von Leergut) ermöglichen.
- Bei einem Parkplatz vor einer Veranstaltungsstätte muss der Betreiber damit rechnen, dass sich Besucher durch den Genuss alkoholischer Getränke unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können.
Das Räumen und Streuen der markierten Parkflächen ist hierzu aber regelmäßig nicht erforderlich. Denn es ist den Kunden zumutbar, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen in diesem Bereich so abzustellen, dass ein hinreichend gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeugs sichergestellt werden kann:
„Mehr als die Gewährleistung (nur) einer von Glättebildung möglichst unbeeinträchtigten Möglichkeit des Be-und Entladens oder angetrunkenen Einsteigens kann nicht erwartet werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie dabei in ihrer Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeit auf Glättestellen eingeschränkt sind.“
Auch eine kontinuierliche Kontrolle und ggf. händische Bestreuung hat der Bundesgerichtshof hier aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes für nicht zumutbar gehalten.
Diese Feststellung darf man aber nicht als Pauschalsatz verwenden: Denn der Bundesgerichtshof hat hier abgewogen zwischen dem Risiko des Parkplatznutzers, der Möglichkeit der Eigenvorsorge und dem Aufwand des Parkplatzbetreibers. Und eben hier wollte der BGH dem Parkplatzbetreiber (durchaus lebensnah) also keine allzu großen Anforderungen aufbürden.
Ebenso: Ist der Parkplatz abends gut ausgeleuchtet, erhöhen sich die Anforderungen an die Besucher, selbst aufzupassen, und sinken die Anforderungen an den Veranstalter, die Flächen regelmäßig zu räumen und zu streuen.
Und allgemein: Der Parkplatz bzw. der Weg muss auch erstmal in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen. Hat der Veranstalter bspw. damit geworben, dass Parkplätze zur Verfügung gestellt werden? Durfte der Besucher davon ausgehen, als er das Parkplatzgelände befahren hat, bspw. weil die Flächen auf dem Gelände der Location liegen?
Auch hier stellt sich zunächst die Frage: Fällt der Parkplatz in den Verantwortungsbereich des Veranstalters mit Blick auf das Parken.
D.h. trifft den Veranstalter auch eine Verantwortung während der Veranstaltung, die Flächen zu bewachen? Gibt es eine vertragliche Vereinbarung bzgl. des Parkplatzes? Gibt es bspw. eine ausdrückliche Regelung, dass Parkplätze zur Verfügung gestellt werden?
Oder sogar, dass es sich um bewachte Parkplätze handelt? Ergibt sich das aus Werbeaussagen oder Hinweisen auf der Webseite des Veranstalters? Durfte der Besucher davon ausgehen, als er das Parkplatzgelände befahren hat?
Diese Fragen gilt es zu untersuchen. Kommt man zu dem Ergebnis, der Veranstalter sei für die Bewachung verantwortlich, bedeutet das aber noch nicht, dass er für jeden Autoaufbruch verantwortlich ist: Denn er garantiert ja nicht die Sicherheit der Autos und kann auch schwerlich dafür verantwortlich sein, zeitgleich das gesamte Gelände im Bick zu haben. Aber: Er muss beweisen, dass er zumindest geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat (bspw. im Verhältnis zur Größe des Parkplatzes genügend Sicherheitskräfte, die grundsätzlich in der Lage wären, Aufbruchsversuche zu erkennen und eingreifen zu können).
Das andere Extrem: Bei dem Parkplatz handelt es sich um öffentliche Flächen; hier wird der durchschnittliche Besucher schwerlich erwarten dürfen, dass der Veranstalter Überwachungsmaßnahme durchführt.
Die Frage der Haftung stellt sich jedenfalls dann, wenn man den Dieb nicht erwischt: Das Auto ist aufgebrochen, Wertsachen fehlen (im dümmsten Fall das ganze Auto).
Kann der Veranstaltungsbesucher den Veranstalter dafür verantwortlich machen?
Es kommt es u.a. darauf an, ob Veranstalter und Autofahrer eine Vereinbarung getroffen haben. Dann kommt es darauf an, was der Autofahrer überhaupt hatte erwarten dürfen. Das ist der sog. Vertragswille, der von beiden Parteien untersucht werden muss, um die Frage zu beantworten.
Obhutspflicht des Veranstalters
So entsteht eine Obhutspflicht des Veranstalter für das Fahrzeug und die Gegenstände darin.
Wird nun ein Fahrzeug in dieser Phase aufgebrochen und Wertsachen aus dem Auto entwendet, müsste der Veranstalter beweisen, dass er tatsächlich geeignete Überwachungsmaßnahmen getroffen hat.
Wie allgemein im Haftungsrecht üblich, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, für einen absoluten Schutz zu sorgen: Ein lückenloser Schutz ist also nicht geschuldet, und kann auch vom Parkplatznutzer nicht erwartet werden.
Ausreichende Maßnahmen getroffen?
Bei einer sehr großen Parkplatzfläche aber würde bspw. ein Einweiser vorne im Zufahrtsbereich des Parkplatzes nicht ausreichen. Kann der Veranstalter keine geeigneten, ausreichenden Maßnahmen nachweisen, dann würde er auch für die Beschädigungen am Fahrzeug, ebenso für den Diebstahl von Wertsachen aus dem Auto, haften müssen.
Keine Haftung ohne Vertragswillen
Das andere Extrem: Der durchschnittlich denkende Parkplatznutzer erkennt, dass der Veranstalter „nur“ eine Fläche zur Verfügung stellt, die grundsätzlich zum Parken geeignet ist. Das Gelände ist frei zugänglich, das Parken kostet nichts, es ist auch kein Personal des Veranstalters zu sehen. Hier würde der Parkplatznutzer nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Veranstalter auf sein Auto aufpassen würde. Also übernähme der Veranstalter auch keine Verantwortung für das Auto (jedenfalls solange er es nicht selbst beschädigt, bspw. wenn ein Mitarbeiter mit einem Gabelstapler daran vorbeifährt).
Je größer die Veranstaltung, bzw. je mehr Fahrzeuge auf wenig Raum, desto kritischer kann die Situation werden, wenn plötzlich alle Autos auf einmal versuchen, den Parkplatz zu verlassen.
Es gehört – ebenso wie die ggf. zeitgleiche Anreise vieler Autos – zu den Aufgaben des Veranstalters, eine geordnete Abreise zu organisieren. Er ist dabei nicht für das Fehlverhalten der Fahrer verantwortlich, aber er muss sich bspw. Gedanken machen, ob Ein- und Ausfahrten grundsätzlich geeignet sind.
Für den Fall einer Räumung oder Evakuierung des Veranstaltungsgeländes ist zu überlegen, dass zwar die Besucher in ihre Autos gehen, aber mit ihren Autos vorerst auf den Parkplatz stehen bleiben: Einerseits um eine chaotische Abreise zu vermeiden, andererseits aber auch, anfahrenden Rettungskräften nicht noch mehr Verkehr in den Weg zu stellen.
Weiterführende Links:
Ist für die Location die Versammlungsstättenverordnung anwendbar, muss die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Absatz 7 (M)VStättVO erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
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2.) Fragen zum Parkplatz für Künstler u.a.:
Nur, wenn es vertraglich vereinbart ist (siehe Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler).
Der Veranstalter kann aber auch freiwillig Parkplätze zur Verfügung stellen. Vor lauter Nettigkeit aber darf man nicht übersehen: Was passiert, wenn dann auf einem freiwillig überlassenen Parkplatz das Auto aufgebrochen, beschädigt oder gestohlen wird? Die Antwort lesen Sie im nächsten Reiter.
Fällt der Parkplatz in den Verantwortungsbereich des Veranstalters mit Blick auf das Parken?
D.h. trifft den Veranstalter auch eine Verantwortung während der Veranstaltung, die Flächen zu bewachen? Gibt es eine vertragliche Vereinbarung bzgl. des Parkplatzes? Gibt es bspw. eine ausdrückliche Regelung, dass Parkplätze zur Verfügung gestellt werden?
Oder sogar, dass es sich um bewachte Parkplätze handelt? Durfte der Künstler davon ausgehen, als er das Parkplatzgelände befahren hat?
Diese Fragen gilt es zu untersuchen. Kommt man zu dem Ergebnis, der Veranstalter sei für die Bewachung verantwortlich, bedeutet das aber noch nicht, dass er für jeden Autoaufbruch verantwortlich ist: Denn er garantiert ja nicht die Sicherheit der Autos und kann auch schwerlich dafür verantwortlich sein, zeitgleich das gesamte Gelände im Bick zu haben. Aber: Er muss beweisen, dass er zumindest geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat (bspw. im Verhältnis zur Größe des Parkplatzes genügend Sicherheitskräfte, die grundsätzlich in der Lage wären, Aufbruchsversuche zu erkennen und eingreifen zu können).
Keine Haftung ohne Vertragswillen
Das andere Extrem: Der durchschnittlich denkende Parkplatznutzer erkennt, dass der Veranstalter „nur“ eine Fläche zur Verfügung stellt, die grundsätzlich zum Parken geeignet ist. Das Gelände ist frei zugänglich, das Parken kostet nichts, es ist auch kein Personal des Veranstalters zu sehen. Hier würde der Parkplatznutzer nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Veranstalter auf sein Auto aufpassen würde. Also übernähme der Veranstalter auch keine Verantwortung für das Auto (jedenfalls solange er es nicht selbst beschädigt, bspw. wenn ein Mitarbeiter mit einem Gabelstapler daran vorbeifährt).
3.) Fragen zum Parkplatz für Dienstleister
Gerade bei Dienstleistern, die Material anfahren müssen, ist vorab zu klären, wie, wo und wann die Fahrzeuge ent- und wieder beladen werden können.
Dabei ist u.a. zu berücksichtigen:
- Laufwege zum Zielort (ebenerdig, barrierefrei, Treppen, Rampen, Fahrstühle…)
- Traglasten des Bodens (befindet sich ggf. eine Tiefgarage darunter?)
- Wendemöglichkeiten
- Freihalten von Rettungswegen, Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungskräfte
Und: Sollen die Fahrzeuge auch dort parken, wo sie ent- und beladen werden? Oder gibt es gesonderte Abstellflächen?
Ansonsten gelten die Punkte, die wir oben auch beim Parkplatz für Künstler bzw. Mitwirkende beschrieben haben.
Weiterführende Links:
Lexikon Übersicht Bausteine Fragen und Antworten Campingplatz