Das Versicherungsrecht ist ein bedeutendes Rechtsgebiet im Eventbereich. Eine von vielen Fragen dabei: Brauche ich als Veranstalter eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung?
Es gibt einen Fall, in dem eine Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen vorgeschrieben ist: Nämlich bei einer übermäßigen Straßennutzung im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO. Das können bspw. Sportveranstaltungen auf der Straße sein (z.B. Marathon, Straßenrennen) oder auch kulturelle Veranstaltungen (Straßenfeste). Mit dieser Versicherung sollen die gesetzlichen Haftungsgründe gegenüber dem Träger der Straßenbaulast abgedeckt sein.
Veranstaltung Haftpflichtversicherung notwendig?
Bei „normalen“ Veranstaltungen ist eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung nicht notwendig – aber sinnvoll.
Mein Tipp: Wenden Sie sich an einen (am besten spezialisierten) Versicherungsmakler und lassen sich Angebote geben. Beschreiben Sie dabei die Veranstaltung und Ihr Vorhaben möglichst genau, damit der Anbieter weiß, was alles von der Versicherung erfasst sein muss.
Üblicherweise sind in Haftpflichtversicherungen Schäden an
- geliehenen Sachen (z.B. ein Schlüssel der Location),
- gemieteten Sachen (z.B. die Location, Technik), und
- in Verwahrung genommenen Sachen (z.B. die Garderobe)
nicht oder nur unzureichend versichert, aber versicherbar (z.B. Garderobenversicherung).
Auch bekannte Fälle, die üblicherweise nicht erfasst sind z.B.:
- Kinderspielgeräte wie z.B. Hüpfburgen
- die Tätigkeit eines Veranstaltungsmitarbeiters als Veranstaltungsleiter nach § 38 MVStättVO
Sie sehen, wie wichtig es sein kann, dass der Versicherer bzw. Makler weiß, was Sie vorhaben – damit Sie das passende Versicherungsprodukt bekommen.
Wenn Sie einen Kontakt zu einem spezialisierten Versicherungsmakler suchen, melden Sie sich bei mir, gerne helfe ich weiter.
Versicherungspflicht im Vertrag
Viele Auftraggeber verlangen von ihrem Auftragnehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Das macht für alle Beteiligten Sinn: Denn die schönsten Regressansprüche laufen ins Leere, wenn der Schuldner nicht genug Geld und auch keine Versicherung hat, um den Schaden zu ersetzen.
Wichtig ist aber, dass in der vertraglichen Klausel nicht nur die Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vereinbart wird, sondern auch der Nachweis: Der Auftragnehmer soll nicht nur abschließen, sondern auch den Bestand der Versicherung nachweisen. Ansonsten könnte es passieren, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalles der Versicherungsvertrag schon gekündigt wurde.
Eine solche Klausel könnte lauten:
„Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die einen möglichen Schaden angemessen abdeckt. Dabei werden folgende Mindestwerte zugrunde gelegt: 2,5 Mio Euro für Personenschäden, 2,5 Mio Euro für Sachschäden und 250.000 Euro für Vermögensschäden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den Bestand der Versicherung auf Wunsch nachzuweisen.“